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zur Leistung

Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors; Einreichung einer Beschwerde

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist für den Schutz der Gesamtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher im Bereich der Finanzdienstleistungen zuständig. Sie können bei der BaFin nur Beschwerden über einen möglichen Missstand in einem Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors einbringen, das unter der Aufsicht der BaFin steht. Geld, das Sie zum Beispiel durch Wertpapiergeschäfte verloren haben, kann die BaFin nicht zurückerstatten.
Es hat auch keinen Einfluss auf gesetzliche oder vertragliche Fristen, wie Zahlungs-, Melde- oder Verjährungsfristen, wenn Sie eine Beschwerde einreichen. Damit Ihnen keine Nachteile entstehen, müssen Sie unbedingt selbstständig darauf achten, solche Fristen einzuhalten, und zwar unabhängig von der Prüfung durch die BaFin. In Zweifelsfällen ist es ratsam, dass Sie sich juristisch beraten lassen.

Die BaFin bietet im Streitfall den Beteiligten neben der Beschwerde die Möglichkeit, den Streit außergerichtlich beilzulegen, wenn Ihr Beschwerdefall dafür geeignet ist.
Unabhängig davon, welche Stelle für die Schlichtung einer konkreten Meinungsverschiedenheit zuständig ist, haben alle Verfahren bestimmte Prinzipien gemeinsam:

  • Schlichtungsverfahren laufen größtenteils schriftlich ab.
  • Vor einem Schlichtungsverfahren sollten Sie sich grundsätzlich schriftlich bei dem betreffenden Unternehmen oder Institut beschwert haben.
  • Das Schlichtungsverfahren selbst ist für Sie als Verbraucherin oder Verbraucher grundsätzlich kostenlos.
  • Sind Sie mit dem Schlichterspruch nicht einverstanden, können Sie sich immer noch für den ordentlichen Rechtsweg entscheiden, also das betreffende Institut verklagen.

Die BaFin ist nicht zuständig für Beschwerden über

  • die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung oder einen kommunalen Schadensausgleich,
  • die Börsenaufsicht,
  • einige kleinere, nur regional tätige Versicherungsunternehmen, die der Landesaufsicht unterstehen,
  • Altfonds, sofern diese nicht unter das Kapitalanlagegesetzbuch, das Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz oder Vermögensanlagengesetz fallen,
  • Vermittler von Investmentfonds und sonstige Finanzdienstleister, die keine erlaubnispflichtigen Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz betreiben.
  • Einschränkungen bestehen auch bei ausländischen Unternehmen.

Synonyme: BaFin, Banken, Beschwerdeverfahren, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Depot, Finanzaufsicht, Finanzunternehmen, Kreditinstitute, Ombudsleute, Ombuds- oder Schlichtungsstellen, Verbraucherbeschwerde, Versicherer, Wertpapierhandel

Lebenslagen: Inanspruchnahme von Dienstleistungen

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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Synonyme:

BaFinBankenBeschwerdeverfahrenBundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtDepotFinanzaufsichtFinanzunternehmenKreditinstituteOmbudsleuteOmbuds- oder SchlichtungsstellenVerbraucherbeschwerdeVersichererWertpapierhandel