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Unter dem Oberbegriff „unbemannte Fluggeräte" fasst man unbemannte Luftfahrtsysteme (umgangssprachlich „Drohnen") und Flugmodelle zusammen. Unbemannte Luftfahrtsysteme (Unmanned Aircraft System – UAS) sind unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden. Hierzu zählen z. B. Quadro-/Hexa-/Oktokopter für gewerbliche Fotoaufnahmen, Werbeluftschiffe, aber auch Modellflugzeuge, wenn sie zu gewerblichen Zwecken verwendet werden.
Bei Nutzung zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung handelt es sich um Flugmodelle. Rechtlich werden die Flugmodelle und die unbemannten Luftfahrtsysteme als unbemannte Fluggeräte weitestgehend gleich behandelt.
Seit dem 31.12.2020 gilt für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten grundsätzlich die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge. Daneben sind auch noch einige Vorschriften des nationalen Rechts für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten zu beachten. In begründeten Einzelfällen können nach § 21 i Abs.1 LuftVO Ausnahmen von den Regelungen des § 21 h LuftVO zugelassen werden. Den entsprechenden Antrag finden Sie unter „Formulare“.
Unter „Weiterführende Links“ können Sie Informationen zur aktuellen Rechtslage für den Betrieb unbemannter Fluggeräte finden.
Synonyme:
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen
Autor: Super-Admin
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/unbemanntes-fluggeraet-beantragung-einer-erlaubnis-fuer-den-betrieb-in-einem-geografischen-uas-gebiet/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:50:59
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