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Informationen

zur Leistung

Umsatzsteuerheft; Beantragung

Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland auf Märkten, auf öffentlichen Straßen oder von Haus zu Haus verkaufen, also ein sogenanntes Reisegewerbe (ambulantes Gewerbe) nach § 22 Abs. 5 Umsatzsteuergesetz betreiben, sind verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen und dort Ihre Umsätze und Vorsteuern aufzuzeichnen.

Die Ausstellung des Umsatzsteuerheftes ist vor Beginn der Tätigkeit bei dem zuständigen Finanzamt zu beantragen.

Synonyme: ambulantes Gewerbe, Aufzeichnungspflicht, Finanzamt, Gewerbeausübung, Grundaufzeichnung, Reisegewerbekarte

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ambulantes GewerbeAufzeichnungspflichtFinanzamtGewerbeausübungGrundaufzeichnungReisegewerbekarte