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Informationen

zur Leistung

Umsatzsteuererklärung; Einreichung

Als unternehmerisch tätige Person müssen Sie grundsätzlich jeden Ihrer Umsätze versteuern. Die Umsatzsteuer stellen Sie zunächst Ihren Kundinnen und Kunden in Rechnung und führen diese anschließend – abzüglich der Vorsteuer – an das Finanzamt ab.

Durch Umsatzsteuer-Voranmeldungen leisten Sie als unternehmerisch tätige Person Vorauszahlungen auf Ihre Jahresumsatzsteuer. Zusätzlich zu den Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen Sie eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben. Hier werden die Umsätze des gesamten Kalenderjahres berücksichtigt. Die sich aus Ihren Voranmeldungen ergebenden Beträge werden auf Ihre Jahressteuerschuld angerechnet. Im Rahmen Ihrer Umsatzsteuererklärung berechnen Sie die an das Finanzamt zu entrichtende Steuer selbst, beziehungsweise ermitteln den Überschuss, der sich zu Ihren Gunsten ergibt. Nach der Umsatzsteuererklärung bekommen Sie also entweder Geld vom Finanzamt zurück oder müssen den fehlenden Betrag nachzahlen.

Ausnahmen für unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden

Unternehmerisch tätige Personen, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden, sind ab dem Besteuerungszeitraum 2024 grundsätzlich von der Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit. Eine unternehmerisch tätige Person, die die Kleinunternehmer-Regelung anwenden darf, ist, wer

  • im vorangegangenen Kalenderjahr einen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 22.000 EUR hat und
  • im laufenden Kalenderjahr einen voraussichtlichen Umsatz zuzüglich Umsatzsteuer von nicht mehr als 50.000 EUR hat.

Übermittlung der Umsatzsteuererklärung

Seit dem Veranlagungszeitraum 2011 sind Unternehmen und bestimmte andere Personengruppen grundsätzlich verpflichtet, ihre Jahressteuererklärungen auf elektronischem Weg an das Finanzamt zu übermitteln. Das gilt bei Umsatzsteuererklärungen für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden.

Zuständigkeit

Sie müssen sich an das Finanzamt wenden, in dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen ganz oder zumindest vorwiegend betreiben, also an dem Ort, an dem sich beispielsweise Ihre Praxis, Ihre Produktionsstätte oder Ihr Büro befinden und wo Sie

  • Ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit anbieten beziehungsweise ausführen,
  • Aufträge entgegennehmen und deren Ausführung vorbereiten und
  • die Zahlungen entgegennehmen.

Synonyme: Elster, ELSTER, Jahreserklärung, Jahressteuererklärung, Kleinunternehmer, Steuer, Steuererklärung, Steuern, Umsatz, Umsatzsteuer, Umsatzsteuergesetz, Umsatzsteuer-Jahreserklärung, Unternehmenssteuern, Unternehmer, UstG

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das ELSTER-Portal bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Vielzahl steuerlicher Erklärungen und Korrespondenz online abzugeben und zu führen.

ELSTER - Ihr Online-Finanzamt

Fristen:

Sie haben einen Monat Zeit, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Diese Frist verlängert sich bis zum nächsten Werktag, wenn das Fristende auf einen Feiertag, Samstag oder Sonntag fällt.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch: Dieser muss fristgerecht und schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Finanzamt vorgelegt werden.
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Kann parallel zum Einspruch gestellt werden, um die Zahlungspflicht bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen.
  • Klage vor dem Finanzgericht: Wenn der Einspruch abgelehnt wird, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht einreichen.
  • Antrag auf Änderung oder Berichtigung: Bei offensichtlichen Fehlern im Steuerbescheid können Sie einen Antrag auf Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit stellen

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

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Sonderöffnungszeiten im Bürgerbüro für die Ausgabe der Briefwahlunterlage:

Mittwoch, 19. Februar 2025 von 8:00 bis 12:00 Uhr,

Freitag 21. Februar 2025 von 8:00 bis 15:00 Uhr,

Samstag, 22. Februar 2025 von 9:00 bis 12:00 Uhr.

Das Rathaus bleibt am Montag, 24.2.2025 geschlossen.