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zur Leistung

Umsatzsteuer bei Erwerb eines neuen Fahrzeugs im EU-Ausland; Abgabe einer Erklärung duch Diplomaten

Wenn Sie ein neues Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU gekauft haben und Sie Angehöriger

  • einer ausländischen Mission oder
  • einer berufskonsularischen Vertretung sind, müssen Sie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) den Kauf mitteilen und Umsatzsteuer bezahlen.

Die sogenannte Fahrzeugeinzelbesteuerung müssen Sie für jedes neu gekaufte Fahrzeug separat mitteilen.

Folgende Gruppen müssen die Fahrzeugeinzelbesteuerung dem BZSt mitteilen:

  • Privatpersonen
  • Unternehmen, die diese Fahrzeuge nichtunternehmerisch nutzen
  • nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen

Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie deren Mitglieder können unter bestimmten Voraussetzungen von der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes neuer Fahrzeuge befreit werden.

Für die Berechnung der Fahrzeugeinzelbesteuerung gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent des Kaufwertes. Berechnen Sie die Steuer nicht richtig oder geben Sie keine Steuererklärung ab, schätzt das BZSt die Steuer.

Von der Umsatzsteuer betroffen sind

  • motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 cm³ oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; beispielsweise PKW, LKW, Motorrad, Moped, Motorroller.
  • Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern.
  • Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1550 Kilogramm beträgt.

Ein Fahrzeug gilt als neu, wenn das

  • Landfahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt.
  • Wasserfahrzeug nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.
  • Luftfahrzeug nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden ist oder wenn seine erste Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 3 Monate zurückliegt.

Synonyme: ausländische Mission, Befreiung, berufskonsularische Vertretung, Botschaft, Botschafter, Botschafterin, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Diplomat, Einzelbesteuerung, Fahrzeug, Fahrzeugeinzelbesteuerung, Fahrzeugerwerb, Fahrzeugkauf, Fahrzeug Steuer, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Konsulat, Mitglied, Steuer, Steueramt, Steuerbefreiung, Umsatzsteuer

Lebenslagen: Steuern und Sozialabgaben

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Fahrzeugeinzelbesteuerung muss in der Regel spätestens am 10. Tag, nachdem die Steuer entstanden ist, eingereicht werden. Da in diesem Fall für das Fahrzeug ein diplomatisches oder konsularisches Kennzeichen notwendig ist, reicht es, die Erklärung innerhalb von 10 Tagen nach der Zulassung einzureichen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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