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Informationen

zur Leistung

Umsatzsteuer; Beantragung einer Erstattung als Botschaft, Konsulat oder deren Mitglied

In Deutschland gibt es ein Verfahren zur Erstattung der Umsatzsteuer für

  • Botschaften, also ausländische ständige diplomatische Missionen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder
  • Konsulate, also berufskonsularische Vertretungen, und ihre nicht ständig in Deutschland ansässigen ausländischen Mitglieder

Wenn Sie als Botschaft, Konsulat oder eines deren Mitglieder Waren und Dienstleistungen von deutschen Unternehmen erwerben, zahlen Sie darauf Umsatzsteuer. Diese kann Ihnen auf Antrag vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erstattet werden. Eine direkte Umsatzsteuerbefreiung ist nicht möglich.
Die Erstattung beträgt pro Kalenderjahr und Mitglied maximal EUR 1.200,00. Der Erwerb eines Kraftfahrzeugs wird nicht auf den Maximalbetrag angerechnet.

Synonyme: ausländische diplomatische Mission, Botschaft, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, Erstattung, konsularische Vertretung, Konsulat, Umsatzsteuer

Lebenslagen: Haushaltsbewirtschaftung, Sonstige Steuern

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag ist bis zum 31.12. des auf den Umsatz folgenden Jahres zu stellen.
Beispiel: Sie haben im August 2018 eine gekaufte Ware oder eine Dienstleistung erhalten. Den Antrag auf Erstattung müssen Sie bis spätestens 31.12.2019 stellen.

Rechtsbehelf:

  • Nachtrag
    Detaillierte Informationen, wie Sie den Nachtrag beantragen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

ausländische diplomatische MissionBotschaftBundeszentralamt für SteuernBZStErstattungkonsularische VertretungKonsulatUmsatzsteuer