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Informationen

zur Leistung

Umsatzsteuer; Abgabe einer zusammenfassenden Meldung

Warenlieferungen an Unternehmen über die Binnengrenzen der Europäischen Union hinweg sind im Ursprungsland in der Regel steuerfrei. Im Bestimmungsland schuldet das Unternehmen, das die Leistung empfängt, dafür die Umsatzsteuer und muss diese dort zahlen.

Um die Besteuerung im Bestimmungsland sicherzustellen, müssen Sie für die von Ihnen gelieferten Waren eine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Folgende Angaben müssen Sie melden:

  • alle von Ihnen ausgeführten innergemeinschaftlichen Warenlieferungen
  • innergemeinschaftliche steuerpflichtige sonstige Leistungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die durch das die Leistung empfangende Unternehmen zu besteuern sind
  • Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften

Ist Ihre Zusammenfassende Meldung unrichtig oder unvollständig, müssen Sie gesondert für den Meldezeitraum eine berichtigte Meldung abgeben und darin Ihre richtigen und vollständigen Angaben melden.

Kleinunternehmen, deren Umsatz

  • im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und
  • im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird,

müssen keine Zusammenfassende Meldung abgeben.

Synonyme: Binnengrenze, BOP, Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, BZStOnline-Portal, Elster-Portal, EOP, EU-Mitgliedstaaten, innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, innergemeinschaftliche sonstige Leistung, innergemeinschaftliche Warenlieferung, Konsignationslagerregelung, Steuer, Steuer Unternehmen, Umsatzsteuer, Umsatzsteuer melden, ZM, Zusammenfassende Meldung

Lebenslagen: Zahlung von Steuern, Abgaben und Gebühren

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Das BZSt-Online-Portal (BOP) bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Daten online zu übermitteln.

BZSt-Online-Portal (BOP) - Zusammenfassende Meldung zur Umsatzsteuer online abgeben

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

  • Abgabe für innergemeinschaftliche Warenlieferungen einschließlich Beförderungen oder Versendungen und Lieferungen im Rahmen von innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften: In Abhängigkeit von den jeweiligen Voraussetzungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats, des Kalendervierteljahres oder des Kalenderjahres 
  • Abgabe für innergemeinschaftliche sonstige Leistungen grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage

Rechtsbehelfe kommen nur in Frage, soweit Zwangsgeld- oder Bußgeldverfahren durchgeführt werden.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

BinnengrenzeBOPBundeszentralamt für SteuernBZStBZStOnline-PortalElster-PortalEOPEU-Mitgliedstaateninnergemeinschaftliches Dreiecksgeschäftinnergemeinschaftliche sonstige Leistunginnergemeinschaftliche WarenlieferungKonsignationslagerregelungSteuerSteuer UnternehmenUmsatzsteuerUmsatzsteuer meldenZMZusammenfassende Meldung

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