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Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. Leider kommt es insbesondere bei einer Trennung der Eltern hierüber nicht selten zu manchmal erbittertem Streit der Eltern. Jeder Elternteil sollte sich im Klaren sein, dass das Kind für eine stabile Entwicklung seiner Persönlichkeit regelmäßig den Kontakt auch zu dem anderen Elternteil braucht.
Bei Streitigkeiten kann das Amtsgericht - Familiengericht - über den Umfang und die Ausübung des Umgangsrechts entscheiden, zum Beispiel durch Festlegung, welche Tage im Monat oder auch welchen Teil der Ferien ein Elternteil mit dem Kind verbringen darf.
Das Gericht kann das Umgangsrecht mit einem Elternteil nur insoweit einschränken oder ausschließen, als dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Für längere Zeit oder auf Dauer ist dies nur möglich, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre. In diesen Fällen kann das Gericht gegebenenfalls auch einen "begleiteten Umgang" anordnen, der nur in Anwesenheit eines Dritten (etwa eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Jugendamts) stattfinden darf.
Auch Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Kindeswohl dient. Gleiches gilt für (sonstige) enge Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben, was in der Regel anzunehmen ist, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Auch in diesen Fällen kann das Familiengericht entsprechende Regelungen über den Umgang wie bei Elternteilen treffen.
Nähere Einzelheiten zum Umgangsrecht finden Sie in der Informationsbroschüre "Eltern und ihre Kinder" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter "Weiterführende Links" herunterladen können.
Synonyme:
Lebenslagen: Nach der Geburt, Scheidung und Aufhebung
Autor: Super-Admin
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