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Überwachungsbedürftige Anlagen; Beantragung einer Erlaubnis

Für die Errichtung und den Betrieb bestimmter überwachungsbedürftiger Anlagen sowie für Änderungen von Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit dieser Anlagen beeinflussen, wird eine Erlaubnis benötigt. Diese wir auf Antrag erteilt.

Von überwachungsbedürftigen Anlagen gehen beim Betrieb erhebliche Risiken für die Sicherheit und die Gesundheit Beschäftigter oder anderer Personen im Gefahrenbereich dieser Anlagen aus. Mögliche Schadensfälle könnten z.B. explodierte Dampfkessel, Brände in Chemieanlagen und -lagern, Abstürze von Aufzügen oder Explosionen von Druckbehältern (z.B. Gastanks) sein.

Aus diesem Grund wurden mit dem Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) in Verbindung mit der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) spezielle Vorschriften für die Errichtung, die Montage und den Betrieb der überwachungsbedürftigen Anlagen erlassen.

Aufgrund besonderer Gefährlichkeitsmerkmale ist für bestimmte überwachungsbedürftige Anlagen ein behördliches Erlaubnisverfahren erforderlich. Diese Anlagen werden in § 18 BetrSichV abschließend aufgeführt.

Synonyme: Anlagen mit Druckgeräten, Dampfkesselanlagen, druckpneumatische Anlagen, entzündbare Flüssigkeiten, entzündbare Gase, Lager- und Vorratsbehälter

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können den Antrag auf Erlaubnis nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung online einreichen.

Erlaubnisverfahren nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Klage beim Verwaltungsgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Anlagen mit DruckgerätenDampfkesselanlagendruckpneumatische Anlagenentzündbare Flüssigkeitenentzündbare GaseLager- und Vorratsbehälter

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