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Informationen

zur Leistung

Trink- und Abwasseranlage; Beantragung einer Härtefallförderung

Zweck

In Härtefällen werden Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gefördert, wenn diese zu unzumutbaren Belastungen von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen.

Gegenstand

Gefördert wird in Härtefällen

  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Nr. 2.2.1 RZWas 2021) und
  • der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen (Nr. 2.2.2 RZWas 2021),
  • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken (Nr. 2.2.3 RZWas 2021),
  • der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband (Nr. 2.2.4 RZWas 2021) und
  • die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten (Nr. 2.2.5 RZWas 2021).

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden Kommunen mit bis zu 20.000 Einwohnern, deren Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie Kommunalunternehmen, die Beiträge und/oder Gebühren bzw. Wasserpreise erheben; Unternehmen in Privatrechtsreform sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit eine Gebietskörperschaft zu 100% beteiligt ist.

Zuwendungsfähige Kosten

Die Härtefallförderung erfolgt für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 RZWas 2021 längenabhängig mit festen Förderpauschalen. Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ergeben sich die Förderpauschalen anhand von Einwohnerzahlen. Die zuwendungsfähigen Kosten werden durch die im Bauausgabebuch nach Ausführung der Maßnahme vorgetragenen Ausgaben abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 RZWas 2021 ermittelt.

Art und Höhe

Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Die Härtefallförderung erfolgt mit festen Förderpauschalen (netto):

  • 120 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 80 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundleitung (keine Mindestförderung),
  • 150 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 300 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal und
  • 125 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundkanal (keine Mindestförderung),

Die Zuwendung wird auf mindestens 40 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 erhöhen sich die Förderpauschalen auf:

  • 180 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
  • 225 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
  • 450 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal,

Die Zuwendung wird ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 auf mindestens 70 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten festgesetzt. Daneben gibt es noch folgende Förderpauschalen:

  • 250 Euro je angeschlossenen Einwohner für die Anlagensanierung nach Nr. 5.4.3, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten,
  • 40 Euro je von einem Zweckverband aufgenommenen Einwohner nach Nr. 5.4.4, maximal 100.000 Euro und
  • 20 Euro je angeschlossenen Einwohner für Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 5.4.5 RZWas 2021, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal 50.000 Euro.

Synonyme: Abwasserbeseitigung Förderung, Förderung von Abwasseranlagen, Wasserversorgungsanlagen, Zuwendungen zu Abwasserbeseitigung, Zuwendungen zu Abwasserentsorgungsanlagen

Lebenslagen: Vereine und Stiftungen, Ver- und Entsorgung

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Die Richtlinien für Zuwendungen zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben (RZWas 2021) sind bis 31. Dezember 2024 befristet.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Abwasserbeseitigung FörderungFörderung von AbwasseranlagenWasserversorgungsanlagenZuwendungen zu AbwasserbeseitigungZuwendungen zu Abwasserentsorgungsanlagen