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Informationen

zur Leistung

Transparenzregister; Eintragung

Mit dem Transparenzregister wurden die Voraussetzungen zur Erfassung von Informationen über die hinter einem Unternehmen stehende wirtschaftlich berechtigte Person geschaffen. Die Transparenzpflichten treffen „Vereinigungen“ im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG, d. h. alle juristischen Personen des Privatrechts und „Rechtsgestaltungen“ im Sinne des § 21 GwG, d.h. bestimmte Trustees und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen. Die Transparenzpflichten treffen auch Vereinigungen mit Sitz im Ausland, sofern sie Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches zu erwerben, es sei denn, sie haben die entsprechenden Angaben schon einem Transparenzregister in einem anderen EU-Mitgliedstaat übermittelt. Für die „Vereinigungen“ sowie „Rechtsgestaltungen“ (im Folgenden Mitteilungsverpflichtete) besteht nach Maßgabe der §§ 20, 21 GwG die Verpflichtung, die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten (§ 19 GwG) unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch mitzuteilen (siehe unter "Online-Verfahren").

Wirtschaftlich Berechtigter ist

  • die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung im Sinne des § 3 Abs. 3 GwG letztlich steht, oder
  • die natürliche Person, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird (§ 19 Abs. 2 GwG i. V. m. 3 Abs. 1 und 2 GwG).

Bei juristischen Personen (außer rechtsfähigen Stiftungen und bei sonstigen Gesellschaften, die nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes notiert sind und keinen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen im Hinblick auf Stimmrechtsanteile oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegen) ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 % der Kapitalanteile hält (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GwG),
  • mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GwG) oder
  • auf vergleichbare Weise die Kontrolle ausübt (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG).

Wirtschaftlich Berechtigter ist auch derjenige, der mittelbare Kontrolle über die Vereinigung ausüben kann. Kontrolle liegt insbesondere vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss (§ 290 Abs. 2 bis 4 Handelsgesetzbuch – HGB) auf die Vereinigung nach § 20 Abs. 1 GwG ausüben kann (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 GwG). Mittelbare Kontrolle liegt dabei insbesondere dann vor, wenn entsprechende Anteile von einer oder mehreren Vereinigungen gehalten werden, die ihrerseits von einer natürlichen Person kontrolliert werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GwG).

Sollte auch nach Durchführung umfassender Prüfungen und ohne dass Tatsachen nach § 43 Absatz 1 GwG vorliegen, keine natürliche Person zu ermitteln sein, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder der Partner des Vertragspartners (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Bei rechtsfähigen Stiftungen und Verwaltern von Trusts oder Treuhändern oder bei diesen vergleichbaren Rechtsformen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  • jede natürliche Person, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  • jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  • jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  • die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist,
  • jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt und
  • jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die
    Mitglied des Vorstands der Stiftung ist oder die als Begünstigte der Stiftung bestimmt worden ist (vgl. dazu § 19 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 3 Abs. 1 und 3 GwG).

Mitteilungspflichtig sind

  • alle gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG (sofern nicht an einem organisierten Markt nach § 2 Abs. 11 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) notiert oder dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Transparenzanforderungen unterliegend), GbR, GmbH, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt),
  • eingetragene Vereine (e. V.),
  • eingetragene Genossenschaften (e. G.),
  • rechtsfähige Stiftungen,
  • Europäische Aktiengesellschaft (SE),
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA),
  • eingetragene Personengesellschaften (u. a. oHG, KG, Partnerschaften) sowie
  • "Rechtsgestaltungen" im Sinne des § 21 GwG, d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) besteht die Besonderheit, dass für sie derzeit keine Möglichkeit zu einer Registereintragung unter Nennung ihrer Gesellschaft besteht. Sollte die GbR allerdings Anteile an einer GmbH halten, sind über die Änderungen des § 40 Absatz 1 GmbHG auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH einzutragen. Die Mitteilungspflicht gilt grundsätzlich nicht für Einzelunternehmer und eingetragene Kaufleute (e. K.).

  • Mit dem Inkrafttreten des des geänderten Geldwäschegesetzes zum 28. Dezember 2022 sind auch juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften mit Sitz im Ausland mitteilungspflichtig, wenn sie Eigentum an einer in Deutschland gelegenen Immobilie halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG). Eine Mitteilungspflicht ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Vereinigungen mit Sitz im Ausland die Angaben bereits an ein anderes Register eines Mitgliedstaats der Europäischen Union übermittelt haben (§ 20 Abs. 1 Satz 3 GwG).

Ferner wurde die Mitteilungspflicht – auch in Bezug auf den Erwerb im Rahmen des sog. Share Deals – auf die Bestandsfälle ausgedehnt. § 59 Abs. 13 GwG räumt für die Bestandsfälle eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023 ein.

Hinweis:
Unternehmen, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich waren, konnten bislang darauf vertrauen, keine aktive Meldung zum Transparenzregister vornehmen zu müssen. Mit der Streichung der Mitteilungsfiktion in § 20 Abs. 2 GwG besteht diese Ausnahme von der Mitteilungspflicht seit dem 01. August 2021 nicht mehr. Ab dem 01. August 2021 müssen somit alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv dem Transparenzregister zur Eintragung melden.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten

Autor: Super-Admin

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