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Für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, wie auch für die Werbung für Lebensmittel, gelten in der EU bestimmte Auflagen, die besonders zum Verbraucherschutz beitragen sollen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dient der Harmonisierung von Regelungen für nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von oder Werbung für Lebensmittel.
Sogenannte freiwillige Angaben auf Lebensmitteln müssen in EU-Mitgliedstaaten eindeutig, präzise und begründet sein. Hierüber soll den Verbraucherinnen und Verbrauchern ermöglicht werden, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen.
Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen ohne die vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn ihnen eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die zugelassen wurde.
Ausnahme für traditionelle Bezeichnungen mit Gesundheitsbezug
Eine Ausnahme gilt diesbezüglich für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell verwendet werden, zum Beispiel "Hustenbonbon". Diese Bezeichnungen dürfen auch ohne eine beigefügte zugelassene Angabe verwendet werden. Hierzu müssen Sie allerdings bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag stellen.
Ihren Antrag können Sie dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Papierform sowie elektronisch übermitteln. Das BVL leitet den Antrag an die EU-Kommission und die EU-Mitgliedstaaten weiter. Die EU-Kommission entscheidet über den Antrag.
Hinweis
Die Zulassung einer neuen gesundheitsbezogenen Angabe sowie die Änderung einer bestehenden Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe stellt ein gesondertes Verfahren dar. Diese Zulassung können Sie elektronisch über die E-Submission Food Chain (ESFC) Plattform der Europäischen Kommission beantragen.
Synonyme: Allgemeine Bezeichnung, Aufmachung, Ausnahme, BVL, Entgegennahme, EU-Verordnung Nummer 1924/2006, Gesundheitsbezogene Angaben, Kennzeichnung, Lebensmittel, Lebensmittelsicherheit, Lebensmittelunternehmen, Traditionelle Bezeichnung, Verbraucherschutz, Werbung, Zulassung
Lebenslagen:
Autor: Super-Admin
Informationen zur Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung des BVL, den Antrag nicht an die EU-Kommission weiterzuleiten, gemäß § 70 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid.
Nach Abgabe des Antrags an die EU-Kommission steht gegen die Entscheidung der EU-Kommission der Rechtsweg vor den europäischen Gerichten offen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/traditionelle-produktbezeichnung-beantragung-einer-ausnahme-vom-zulassungsverfahren-fuer-naehrwert-und-gesundheitsbezogene-angaben/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:49:59
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