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zur Leistung

Tierseuchenerreger; Beantragung einer Erlaubnis und Anzeige von Tätigkeiten

Wie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Betroffen sind vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern

  • anzeigepflichtiger Tierseuchen und
  • anderer auf Haustiere oder Süßwasserfische übertragbarer Krankheiten.

Die Verordnung gilt insbesondere für Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder die Fortzüchtung von Erregern sowie für das Erwerben oder Abgeben.

Von der Arbeit mit vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern kann eine nicht unerhebliche Gefahr für die Tierbestände einer Region ausgehen. Daher ist die Kenntnis und regelmäßige Kontrolle der Institutionen, die mit diesem Material umgehen, unerlässlich. Vor der Erlaubniserteilung durch die zuständige Regierung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Durch entsprechende Anlagen und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid wird gesichert, dass die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist.

In Fällen, in denen aufgrund § 3 Tierseuchenerregerverordnung keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.

Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht besteht allgemein für folgende Tätigkeiten:

  • Sterilitätsprüfungen und Bestimmungen der Koloniezahl
    • im Zusammenhang mit der Herstellung und bei der Prüfung von Arzneimitteln,
    • bei der Herstellung und der Prüfung von Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen sowie
    • bei der Untersuchung von Wasser, das zum Schwimmen oder Baden genutzt wird, oder
  • nach einer mindestens dreimonatigen hierfür vorgeschriebenen Ausbildung die bakteriologische Fleischuntersuchung in tierärztlich geleiteten amtlichen Untersuchungsstellen.

Soweit nicht mit Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen gearbeitet wird, bestehen folgende weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht:

  • Tierärzte und Ärzte für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen im Rahmen ihrer Praxis
  • Tierkliniken und Krankenhäuser für diagnostische Untersuchungen oder therapeutische Maßnahmen in ihrem Arbeitsbereich unter tierärztlicher oder ärztlicher Leitung
  • Öffentliche Einrichtungen

Die unten genannten Voraussetzungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Jeder Wechsel, der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Erlaubnis wie für die Anzeige ist die Regierung.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Tierseuchenbekämpfung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 TierSeuchErV beantragen.

Antrag auf Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 TierSeuchErV

Sie können die erlaubnisfreie Tätigkeit im Zusammenhang mit Tierseuchenerregern nach § 6 TierSeuchErV online anzeigen.

Anzeige zur Aufnahme von Tätigkeiten nach § 6 TierSeuchErV

Fristen:

Es sind keine Fristen einzuhalten.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: