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Wie mit Tierseuchenerregern arbeiten wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis. Betroffen sind vermehrungsfähige Erreger oder vermehrungsfähige Teile von Erregern
Die Verordnung gilt insbesondere für Versuche, mikrobiologische oder serologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Tierkrankheiten oder die Fortzüchtung von Erregern sowie für das Erwerben oder Abgeben.
Von der Arbeit mit vermehrungsfähigen Tierseuchenerregern kann eine nicht unerhebliche Gefahr für die Tierbestände einer Region ausgehen. Daher ist die Kenntnis und regelmäßige Kontrolle der Institutionen, die mit diesem Material umgehen, unerlässlich. Vor der Erlaubniserteilung durch die zuständige Regierung wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. Durch entsprechende Anlagen und Nebenbestimmungen im Erlaubnisbescheid wird gesichert, dass die gesetzlichen Anforderungen umgesetzt werden und die seuchenrechtliche Unbedenklichkeit gewährleistet ist.
In Fällen, in denen aufgrund § 3 Tierseuchenerregerverordnung keine Erlaubnispflicht besteht, muss die Tätigkeit angezeigt werden.
Eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht besteht allgemein für folgende Tätigkeiten:
Soweit nicht mit Erregern anzeigepflichtiger Tierseuchen gearbeitet wird, bestehen folgende weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht und damit lediglich eine Anzeigepflicht:
Die unten genannten Voraussetzungen müssen durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Jeder Wechsel, der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Zuständige Behörde für die Erlaubnis wie für die Anzeige ist die Regierung.
Synonyme:
Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Tierseuchenbekämpfung
Autor: Super-Admin
Sie können eine Erlaubnis für Tätigkeiten mit Tierseuchenerregern nach § 2 TierSeuchErV beantragen.
Sie können die erlaubnisfreie Tätigkeit im Zusammenhang mit Tierseuchenerregern nach § 6 TierSeuchErV online anzeigen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/tierseuchenerreger-beantragung-einer-erlaubnis-fuer-labore/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:49:52
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