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Informationen

zur Leistung

Tierseuchenerreger; Anzeige einer Veränderung von Tätigkeiten

Der Inhaber einer Erlaubnis hat

  • jeden Wechsel der mit der Leitung der Tätigkeit beauftragten Person sowie
  • jede wesentliche Änderung der Räume oder Einrichtungen und
  • im Falle einer juristischen Person oder einer Handelsgesellschaft jeden Wechsel eines Vertretungsberechtigten

unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Synonyme:

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Änderungsanzeige gemäß § 5 TierSeuchErV online tätigen.

Tätigkeit mit Tierseuchenerregern - Änderungsanzeige gemäß § 5 TierSeuchErV

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Eine Änderung ist unverzüglich anzuzeigen.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

Verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete: