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zur Leistung

Tiere und Waren tierischer Herkunft; Überwachung des Handels

Mit der Schaffung des gemeinsamen Binnenmarktes ist ein möglichst freizügiger Handelsverkehr auf allen Gebieten angestrebt und auch weitgehend umgesetzt worden. Für den Handel mit Tieren und Waren bedeutet dies, dass in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Vorschriften für die Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit beachtet werden müssen, um einer Verschleppung von Tierseuchen vorzubeugen und die Gesundheit der Menschen, insbesondere beim Verzehr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, sicherzustellen.
Beim nationalen und innergemeinschaftlichen Handel sowie bei der Einfuhr von Tieren und Waren tierischer Herkunft aus sogenannten Drittländern (Ländern, die nicht der Europäischen Union (EU) angehören) wird die Einhaltung der tierseuchen-, tierschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften kontrolliert und sichergestellt.

Aufgabe und Ziel ist es:

  • die Verschleppung und Einschleppung von Tierseuchen, die eine Gefahr für Tiere, aber auch für den Menschen darstellen, wie z.B. die Tollwut (Hunde, Katzen) oder Maul- und Klauenseuche (Rinder), zu verhindern. Tierseuchen können sowohl durch lebende Tiere als auch durch tierische Produkte und Erzeugnisse, wie z.B. Fleisch und Fleischerzeugnisse, Häute, Federn, Jagdtrophäen, Blut und Blutprodukte oder Futtermittel übertragen bzw. eingeschleppt werden.
  • die gesundheitliche Unbedenklichkeit von Lebensmitteln sicherzustellen. In der EU gelten für Betriebe, die Lebensmittel verarbeiten oder handhaben einheitliche Arbeits- und Hygienevorschriften. Bei Überprüfungen wird zum Beispiel im Falle von Fleisch und Fleischerzeugnissen kontrolliert, ob die Ware aus zugelassenen Betrieben der EU stammt bzw. aus einem Drittland eingeführt wird, das in die EU liefern darf. In diesem Zusammenhang wird auch überprüft, ob die vorgeschriebenen Tiergesundheits- und Hygienebedingungen eingehalten werden. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Einhaltung der Transport- und Lagerbedingungen gelegt.
  • im Falle von lebenden Tieren zu kontrollieren, ob der Transport unter tierschutzgerechten Bedingungen stattfindet und Missstände zu bekämpfen.

Bei der Einfuhr von lebenden Tieren und Waren tierischer Herkunft aus Drittländern werden die Kontrollen durch Tierärzte an sogenannten Grenzkontrollstellen vorgenommen. Die EU verfügt an allen wichtigen Eingangsstellen auf dem Land-, Luft- und Seeweg in ihr Territorium über ein Netz dieser Grenzkontrollstellen, die alle nach gleichen Vorgaben arbeiten. Sie werden von einem Amtstierarzt/Amtstierärztin geleitet. Bayern besitzt eine Grenzkontrollstelle am Flughafen München, die Teil der Bayerischen Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV) ist.

Die Vorschriften für den Tier- und Warenverkehr gelten grundsätzlich nicht nur für gewerbliche Einfuhren, sondern auch für Privatpersonen, die z.B. Hunde, Lebensmittel und sonstige Waren tierischen Ursprungs mitführen. Dies ist vor allem für Einfuhren aus Drittländern zu beachten.

Synonyme:

Lebenslagen: Ein- und Ausfuhr von Tieren, Export von Waren und Dienstleistungen in EU- und Nicht-EU-Staaten, Import von Waren und Dienstleistungen aus EU- und Nicht-EU-Staaten, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, Verbraucherschutz, Veterinärüberwachung

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die rechtlichen Bestimmungen können sich kurzfristig ändern. Es wird empfohlen, sich rechtzeitig vor einer geplanten Einfuhr/ Verbringung/ Reise über die rechtlichen Bestimmungen zu informieren.

zuständige Ämter/Sachgebiete: