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zur Leistung

Theater- und Konzertsaalbauten; Beantragung einer Zuweisung für Baumaßnahmen

Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Bauinvestitionen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).

Gefördert werden:

  • Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
  • Sanierungen
  • technische Einbauten im Bereich der Bühne und des Zuschauerraumes, soweit diese Maßnahmen für den Spielbetrieb notwendig, sowie
  • der Erwerb einschließlich Umbau oder Instandsetzung von Gebäuden, soweit sie einen an sich notwendigen Neu- oder Erweiterungsbau entbehrlich machen.

    Maßnahmen der laufenden Instandhaltung (Erhaltungsaufwand) und Kosten des laufenden Betriebs sind nicht förderfähig.

Zuweisungsempfänger

Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Kommunen und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.

Zuweisungsfähige Ausgaben

Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).

Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 FAZR gelten für Theaterbaumaßnahmen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.

Art und Höhe

Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.

Der Fördersatz beträgt regelmäßig 75 % der zuweisungsfähigen Ausgaben.

Synonyme:

Lebenslagen: Bildung und Kultur

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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