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Der Freistaat Bayern unterstützt im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs kommunale Körperschaften bei Bauinvestitionen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Gefördert werden:
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Kommunen und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts.
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Die Fördervoraussetzungen für eine Generalsanierung nach Nr. 2.1.3 FAZR gelten für Theaterbaumaßnahmen nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.
Die Zuweisungen werden als Anteilfinanzierung gewährt.
Der Fördersatz beträgt regelmäßig 75 % der zuweisungsfähigen Ausgaben.
Synonyme:
Lebenslagen: Bildung und Kultur
Autor: Super-Admin
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, Az. 62 - FV 6700 - 1/2/9, FMBl. S. 59
Anträge auf Zuweisungen sind innerhalb der von der jeweils zuständigen Regierung festgelegten Frist in einfacher Ausfertigung auszureichen.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/theater-und-konzertsaalbauten-beantragung-von-finanzhilfen-zu-baumassnahmen/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:49:41
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