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Durch die Hinterlegung von Testamenten und Erbverträgen beim Nachlassgericht sollen ihre sichere Aufbewahrung bis zum Tod und ihre Auffindbarkeit alsbald nach dem Tod des Erblassers gewährleistet werden. Notarielle Testamente werden unmittelbar von der beurkundenden Notarin oder dem beurkundenden Notar bei dem Nachlassgericht in amtliche Verwahrung gegeben, in dessen Bezirk der/die Notar/in den Amtssitz hat. Der Erblasser kann jedoch jederzeit die Verwahrung bei einem anderen Nachlassgericht verlangen.
Eigenhändige Testamente (solche liegen nur dann vor, wenn sie eigenhändig ge- und unterschrieben sind) können vom Erblasser selbst bei einem frei zu wählenden Nachlassgericht hinterlegt werden. Notarielle Erbverträge werden oftmals - wie das notarielle Testament - vom Notar an das für seinen Amtssitz zuständige Nachlassgericht zur Verwahrung übersandt; Erbverträge können jedoch auch bei der Notarin oder dem Notar verwahrt werden.
Der Erblasser erhält einen Hinterlegungsschein für das in Verwahrung gegebene Testament. Er kann jederzeit die Herausgabe des Testaments verlangen. Die Herausgabe erfolgt jedoch nur an den Erblasser persönlich. Wird ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung herausgegeben, so gilt es als widerrufen. In amtliche Verwahrung gegebene Erbverträge, die ausschließlich Verfügungen von Todes wegen enthalten (in denen also keine Regelungen vorhanden sind, die Bedeutung zu Lebzeiten der Beteiligten aufweisen), können aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragschließenden zurückgegeben werden. Mit der Rückgabe gilt der Erbvertrag als widerrufen.
Die amtliche Verwahrung wird seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer erfasst. Auf diese Weise wird dafür Sorge getragen, dass das verwahrte Testament bzw. der verwahrte Erbvertrag beim Tod des Erblassers aufgefunden wird.
Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle
registriert.
Es werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der abgegeben Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.
Die Bundesnotarkammer benachrichtigt im Sterbefall das Nachlassgericht und, wenn Verwahrangaben vorhanden sind, die Verwahrstelle der entsprechenden Urkunde. Sie wird von den Standesämtern über alle inländischen Sterbefälle informiert und überprüft sie auf entsprechende Einträge im Zentralen Testamentsregister.
Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall" des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, die Sie unter "Weiterführende Links" herunterladen können. Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare (siehe "Weiterführende Links").
Synonyme:
Lebenslagen: Dokumente, Testament und Erbvertrag
Autor: Super-Admin
Eigenhändiges Testament
Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Verwahrung des eigenhändigen Testaments
Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung
Besondere örtliche Zuständigkeit
Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
Mitteilung über die Verwahrung
Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
Verschließung, Verwahrung
Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, ermittelt die verwahrende Stelle von Amts wegen, ob der Erblasser noch lebt. Sollte dies nicht der Fall sein, wird die Verfügung von Todes wegen eröffnet.
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