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zur Leistung

Tabaksteuer; Anzeige der Beförderung von unversteuerten Tabakwaren

Befördern Sie Tabakwaren, ohne dass diese bereits mit der Tabaksteuer belastet sind, spricht man von einer „Beförderung unter Steueraussetzung“. Ausgesetzt ist die Steuer, solange sich die Tabakwaren auf dem Weg zu ihrem endgültigen Bestimmungsort befinden, wo sie dann gegebenenfalls erhoben wird. Alternativ können die Tabakwaren nach der Beförderung unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei verwendet oder unter Steueraussetzung in ein Steuerlager aufgenommen werden.
Eine Beförderung unter Steueraussetzung ist in der Regel in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb des deutschen Steuergebiets zu befördern. Möglich ist die Beförderung
    • in ein anderes Steuerlager. Ein Steuerlager ist ein vom Hauptzollamt zugelassener Ort, an dem die Tabakwaren unter Steueraussetzung hergestellt, bearbeitet, verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden dürfen.
    • in Betriebe, die die Tabakwaren steuerfrei verwenden dürfen.
    • an sogenannte Begünstigte, zum Beispiel ausländische Armeen, diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen.
    • von Tabakwaren, die aus einem Land außerhalb der Europäischen Union (Drittland oder Drittgebiet) in das deutsche Steuergebiet eingeführt wurden und an ein Steuerlager, an Verwender oder sogenannte Begünstigte weiterbefördert werden.
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren innerhalb der Europäischen Union zu befördern. Dazu zählen Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere europäische Mitgliedstaaten.
  • Sie sind berechtigt, Tabakwaren an einen Ort außerhalb der Europäischen Union, also in ein Drittland oder Drittgebiet zu befördern.

Wenn Sie Tabakwaren unter Steueraussetzung befördern wollen, müssen Sie das den Zollbehörden zur verbrauchsteuerrechtlichen Überwachung melden. Die verschiedenen Beförderungsschritte werden in einer Datenbank, dem EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS, Excise Movement and Control System), erfasst. Sollten bei der Beförderung Unregelmäßigkeiten auftreten, endet die Steueraussetzung und die Tabakwaren müssen versteuert werden.
Wenn Sie ausschließlich im deutschen Steuergebiet in Betriebe von Verwendern befördern, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Mit entsprechender Zulassung des Hauptzollamtes können Sie als Steuerlagerinhaber oder registrierter Versender Tabakwaren ohne die Nutzung des elektronischen EMCS-Verfahrens in einem vereinfachten Verfahren unter Steueraussetzung befördern.

Synonyme: Administrative Reference Code, ARC, elektronisches Verwaltungsdokument, EMCS, e-VD, Excise Movement and Control System, Rauchtabak, Tabak, Tabaksteuer, Tabakwaren, Zigaretten, Zigarillos

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Diese Anwendung ermöglicht es allen Wirtschaftsbeteiligten, die verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung/im steuerrechtlich freien Verkehr versenden oder empfangen, die hierzu vorgeschriebenen elektronischen Meldungen über das Internet abzuwickeln.

Online-Verfahren „Internet-EMCS-Anwendung“ der Zollverwaltung

Fristen:

  • bei Versand: Abgabe der Meldung der Beförderung frühestens 7 Tage vor Beginn der Beförderung, in jedem Fall vor Beginn der Beförderung
  • bei Empfang: Abgabe der Eingangsmeldung unverzüglich, spätestens 5 Werktage nach Ankunft der Ware

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Im Falle einer Unregelmäßigkeit während der Beförderung unter Steueraussetzung entsteht die Tabaksteuer und Sie erhalten einen Steuerbescheid. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen können, können Sie in diesem Fall Ihrem Steuerbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Administrative Reference CodeARCelektronisches VerwaltungsdokumentEMCSe-VDExcise Movement and Control SystemRauchtabakTabakTabaksteuerTabakwarenZigarettenZigarillos