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zur Leistung

Studium der Pharmazie; Beantragung der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen

Das Landesprüfungsamt rechnet gemäß § 22 Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) auf Antrag

  • Studienzeiten und Studienleistungen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums sowie
  • Studienzeiten und Studienleistungen eines im Ausland betriebenen Pharmaziestudiums oder verwandten Studiums

an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: