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zur Leistung

Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende; Beantragung einer Bestätigung

Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen, die Staatsbürgerinnen oder -bürger eines EU-Staats, von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind, benötigen unabhängig von der Dauer des Praktikums keine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit. Dies gilt bei EU-geförderten Programmen, wie zum Beispiel LEONARDO, SOKRATES, TACIS oder ERASMUS auch für Staatsangehörige anderer Länder.

Für Studierende mit anderen Staatsangehörigkeiten, die nicht an EU-geförderten Programmen teilnehmen, gelten folgende Regelungen:

Sie benötigen eine Bestätigung der Bundesagentur für Arbeit, wenn Sie ausländischen Studierenden beziehungsweise Absolventinnen oder Absolventen einer Hochschule ein Praktikum in Ihrem Betrieb anbieten.

Wenn Sie mehrere Studierende beziehungsweise Hochschulabsolventinnen und -absolventen gleichzeitig im Rahmen eines Praktikums beschäftigen wollen, müssen Sie für jede Praktikantin beziehungsweise jeden Praktikanten einen eigenen Antrag stellen.

Ein studienfachbezogenes Praktikum darf maximal 12 Monate dauern. Das Praktikum kann auch in mehreren Teilen durchgeführt werden, wenn dies von vornherein so vorgesehen war, um das Weiterbildungsziel zu erreichen. Allerdings müssen Sie in diesem Fall für jedes neue Praktikum einen neuen Antrag stellen.

Synonyme: Absolventen, Ausländer, Beschäftigung, Praktika, Praktikum, Studenten, Studierende, Weiterbildung

Lebenslagen: Ausländische Studierende, Studium in Bayern

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

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Studienfachbezogene Praktika für ausländische Studierende: Dokumente hochladen

Fristen:

Eine Antragstellung ist frühestens 6 Monate vor Praktikumsbeginn möglich.

Rechtsbehelf:

Die durch die BA getroffene Entscheidung innerhalb eines Verfahrens zur Erteilung eines Visums oder Aufenthaltstitels ist kein eigenständiger Verwaltungsakt. Sie ist ein interner Mitwirkungsakt gegenüber der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde, die über den Aufenthaltstitel entscheidet. Ein Rechtsbehelf kann daher nur gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung oder Ausländerbehörde eingelegt werden. Dies gilt entsprechend für das Einvernehmen (Bestätigung des Praktikums), da der Mitwirkungsakt lediglich vorgeschaltet wird.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AbsolventenAusländerBeschäftigungPraktikaPraktikumStudentenStudierendeWeiterbildung