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zur Leistung

Stromsteuer; Beantragung einer Entlastung für Unternehmen

Ihr Unternehmen kann eine vollständige oder teilweise Entlastung von der Stromsteuer für bereits versteuerten Strom erhalten. Diese Entlastung müssen Sie beim örtlich zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Eine Entlastung enthalten Sie unter anderem als

  • produzierendes Gewerbe für
    • Elektroanalyse
    • chemische Reduktionsverfahren
    • Metallerzeugung und -bearbeitung
    • die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, Erzeugnissen aus Beton, Gips oder Zement oder Waren aus Graphit
  • produzierendes Gewerbe und Land- und Forstwirtschaft für nachweislich versteuerten Strom, den Sie für betriebliche Zwecke entnommen haben.

Synonyme: Betriebliche Zwecke, Chemische Reduktion, Elektrolyse, Erlass, Erstattung, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Metallurgische Verfahren, Mineralogische Verfahren, Nutzenergie, Produzierendes Gewerbe, Prozesse und Verfahren, Steuer, Steuerentlastung, Stromlieferant, Stromsteuer, Stromsteuerentlastung, Stromsteuergesetz, Stromsteuerverordnung, Stromversorgungsunternehmen, Vergütung

Lebenslagen: Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.

Energie- und Stromsteuer (IVVA)

Fristen:

Ihr Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim örtlich zuständigen Hauptzollamt eingegangen sein.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Betriebliche ZweckeChemische ReduktionElektrolyseErlassErstattungForstwirtschaftLandwirtschaftMetallurgische VerfahrenMineralogische VerfahrenNutzenergieProduzierendes GewerbeProzesse und VerfahrenSteuerSteuerentlastungStromlieferantStromsteuerStromsteuerentlastungStromsteuergesetzStromsteuerverordnungStromversorgungsunternehmenVergütung