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zur Leistung

Stromsteuer; Anmeldung

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer, die auf elektrischen Strom erhoben wird. Bei der Stromsteuer handelt es sich außerdem um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet, wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen, müssen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Stromsteuer selbst berechnen (Steueranmeldung).

In der Regel wird elektrischer Strom durch einen Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz zum Verbrauch entnommen. Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Entnahme beziehungsweise des Verbrauchs. Der Stromversorger muss dann für diesen Strom die Stromsteuer als Steuerschuldner entrichten und reicht die Kosten über den Strompreis im Rahmen der Rechnung an die Verbraucherinnen und Verbraucher weiter.

Entnimmt der Stromversorger Strom zum Selbstverbrauch aus dem Versorgungsnetz, muss er ebenfalls Stromsteuer bezahlen.

Wenn Sie als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch erzeugen, müssen Sie für den selbst verbrauchten Strom ebenfalls die Stromsteuer zahlen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn keine Steuerbefreiung für den selbst erzeugten und genutzten Strom vorliegt. Solche Steuerbefreiungen sind beispielsweise möglich für Eigenerzeuger mit kleinen Photovoltaik-Hausdachanlagen (PV-Anlagen) oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen (KWK-Anlagen).

Sie müssen die Stromsteuer unaufgefordert und fristgerecht bezahlen. Andernfalls müssen Sie mit Säumniszuschlägen rechnen.

Synonyme: Eigenerzeuger, Generalzolldirektion, Hauptzollamt, Letztverbraucher, Steuer, Steueranmeldung, Steuerbefreiung, Steuererklärung, Steuerfreie Mengen, Strom, Stromerzeugung, Stromsteuer, Stromsteueranmeldung, Stromverbrauch, Stromversorger, Versorger, Zoll

Lebenslagen: Sonstige Steuern, Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.

Energie- und Stromsteuer (IVVA)

Fristen:

Je nachdem, ob Sie die Stromsteuer jährlich oder monatlich anmelden möchten, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:

  • Bei jährlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 31. Mai des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Juni dieses Jahres zu bezahlen. Bei monatlicher Stromsteueranmeldung: Sie müssen die Steueranmeldung bis zum 15. Tag des Monats abgeben, der auf den Monat der Steuerentstehung (des Verbrauchs) folgt. Der selbst berechnete Betrag ist bis zum 25. Tag dieses Monats zu bezahlen.
  • Wenn der Strom ohne Erlaubnis, widerrechtlich oder zweckwidrig entnommen oder weitergegeben wurde: Sie müssen die Steueranmeldung unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, abgeben. Der selbst berechnete Betrag ist sofort zu bezahlen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

EigenerzeugerGeneralzolldirektionHauptzollamtLetztverbraucherSteuerSteueranmeldungSteuerbefreiungSteuererklärungSteuerfreie MengenStromStromerzeugungStromsteuerStromsteueranmeldungStromverbrauchStromversorgerVersorgerZoll