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zur Leistung

Straußwirtschaft; Anzeige

Grundsätzlich benötigen Sie für den Betrieb eines Gaststättengewerbes mit Alkoholausschank eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG).

Der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen privilegiert und bedarf nur einer Anzeige bei der Gemeinde (§§ 4 ff. Bayerische Gaststättenverordnung - BayGastV).

Erlaubnisfrei möglich ist lediglich der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder von selbst erzeugtem Apfelwein für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr.

Dabei müssen Sie insbesondere noch folgende Vorgaben beachten:

  • Es darf nur Wein oder Apfelwein aus Früchten ausgeschenkt werden, die selbst erzeugt wurden.
  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die in der Gemeinde des Erzeugerbetriebes gelegen sind.
  • Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf grds. nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind.
  • Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft verbunden werden.
  • In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.
  • In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.
  • Die Abgabe von Flaschenbier, von alkoholfreien Getränken, die der Straußwirt in seinem Betrieb nicht verabreicht, und von Tabak- und Süßwaren im Straßenverkauf ist unzulässig.

Privilegiert ist nur der Ausschank von selbsterzeugtem Wein oder von selbsterzeugtem Apfelwein. Wenn Sie daneben auch noch andere alkoholische Getränke verabreichen wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Dasselbe gilt, wenn Sie das Gewerbe länger als maximal vier Monate im Jahr betreiben wollen.

Die Anzeige der Straußwirtschaft müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Gemeinde erstatten und dabei Folgendes mitteilen

  • den Zeitraum, während dessen der Ausschank stattfinden soll,
  • den Ort, an dem die für den Wein oder Apfelwein verwendeten Früchte gekeltert sowie der Wein ausgebaut wurde,
  • die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

Synonyme: Ausschank selbsterzeugten Weins

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Fristen:

Die Anzeige ist jeweils zwei Wochen vor Beginn des Betriebs zu erstatten.

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Ausschank selbsterzeugten Weins