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Die Autobahn GmbH des Bundes plant, baut, verwaltet und unterhält die Bundesautobahnen. Die staatlichen Bauämter planen, bauen, verwalten und unterhalten als zuständige Straßenbaubehörden im Auftrag des Bundes die sonstigen Bundesstraßen und für den Freistaat Bayern die Staatsstraßen.
Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast und den Straßenbaubehörden obliegen, überwacht die Straßenaufsichtsbehörde. Für Bundesstraßen üben die Länder die Straßenaufsicht im Auftrag des Bundes aus. In Bayern sind das die Bezirksregierungen. Diese sind auch Straßenaufsichtsbehörde für Staatsstraßen und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen kreisfreier Gemeinden. Straßenaufsichtsbehörde für Bundesautobahnen ist das Fernstraßen-Bundesamt.
Die Straßenbaulast ist eine gesetzliche Verpflichtung (Regelbaulast), kann aber auch vertraglich übernommen werden (Sonderbaulast).
Der Bund ist Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt. Träger der Straßenbaulast für Staatsstraßen ist der Freistaat Bayern, soweit nicht die Baulast anderen nach gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen obliegt.
Für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes, Staats- und Kreisstraßen ist in bestimmten Fällen die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast. Dies hängt von der Gemeindegröße ab.
Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben; insbesondere die Straße zu planen, zu bauen, zu verbessern, zu unterhalten, zu erneuern und Verkehrshindernisse zu beseitigen. Zur Straßenbaulast gehört auch der erforderliche Grunderwerb. Die Straßenbaulast umfasst - neben den technischen Aufgaben des Straßenbaus und der Straßenunterhaltung einschließlich des Betriebs bestimmter Anlagen - alle verwaltungsmäßigen und organisatorischen Maßnahmen, welche Voraussetzung für die Verwirklichung der öffentlichen Aufgabe sind.
Der Bau einer Straße umfasst nicht nur den Neubau, sondern auch den Um- oder Ausbau. Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut werden, wenn vorher der Plan festgestellt ist (Planfeststellungsverfahren). Das gilt auch für den Bau von Staatsstraßen sowie für Kreisstraßen und Gemeindeverbindungsstraßen von besonderer Bedeutung. Neben dem Neubau unterliegen auch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Änderungen der Pflicht zur Planfeststellung.
Die Unterhaltung umfasst die laufende Unterhaltung und die Erneuerung, wobei unter Erneuerung der Ersatz einer abgenutzten Anlage oder von Teilen davon verstanden wird (z. B. Asphaltdeckschicht oder gesamtes Brückenbauwerk). Unterhaltungsmaßnahmen sind bei Bundesfernstraßen so definiert, dass sie keine erhebliche bauliche Umgestaltung erfordern. Die Unterhaltung ist nicht planfeststellungspflichtig, unterliegt aber weitergehender gesetzlichen Vorschriften. So dürfen z. B. Gehölzpflegemaßnahmen beim Straßenböschungsbewuchs nach dem Bundesnaturschutzgesetz zum Schutz von Lebensstätten nicht in der Zeit vom 1. März bis 30. September durchgeführt werden.
Die Unterhaltung von Straßenkreuzungen und Kreuzungen mit Gewässern sind gesondert geregelt.
Synonyme:
Lebenslagen: Straßennutzung, Verkehr und Mobilität
Autor: Super-Admin
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/strassenbau-und-strassenunterhaltung-klaerung-von-rechtsfragen/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:48:16
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