Informationen
zur Leistung
Text vorlesen lassen? Bitte den ReadSpeaker freischalten!
Bedeutende Straßenbauprojekte berühren regelmäßig eine Vielzahl unterschiedlicher Belange und erfordern deren Ausgleich. Mit dem Neubau von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen aber auch bestimmten Kreis-, Gemeindeverbindungs- oder Ortsstraßen darf deshalb in der Regel erst begonnen werden, wenn vorher ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt wurde. Für selbständige Radwege und untergeordnete Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen besteht die Möglichkeit, ein Planfeststellungsverfahren zu beantragen. Gleiches gilt für die gesetzlich bestimmten Fälle der Änderung einer Straße.
Das Planfeststellungsverfahren ist das Baugenehmigungsverfahren für Straßen.
Für die Durchführung straßenrechtlicher Planfeststellungsverfahren sind die Regierungen verantwortlich. Die zuständige Regierung (Planfeststellungsbehörde) wird auf Antrag einer Straßenbaubehörde (Autobahn GmbH des Bundes, Staatliches Bauamt, Landkreis oder Gemeinde) tätig. Die Straßenbaubehörden fertigen die Planunterlagen und informieren die Bevölkerung bereits frühzeitig über geplante Vorhaben, z. B. im Rahmen von Bürgerversammlungen.
Synonyme:
Lebenslagen: Anregungen und Verbesserungsvorschläge, Naturschutz, Artenschutz und Landschaftspflege, Straßennutzung
Autor: Super-Admin
Mit dem Straßenbau darf in der Regel erst begonnen werden, wenn ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Ausnahmsweise ist der Beginn der Arbeiten zuvor auf Antrag möglich, dies gilt insbesondere für vorbereitende Arbeiten.
Bis zu zwei Wochen bzw. einen Monat bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach Ablauf der einmonatigen Auslegungsfrist können Einwendungen gegen das Vorhaben bei der Regierung schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Das Nähere bestimmen die Gesetze und die Anhörungsbehörde. Bei Staats-, Kreis- und ggf. Gemeindestraßen können Einwendungen schriftlich und ggf. zur Niederschrift der betroffenen Gemeinden oder der Regierung erhoben werden. Einzelheiten können der Bekanntmachung entnommen werden.
Eine Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss muss innerhalb eines Monats nach Zustellung erhoben werden.
Cache Settings Menü
Cache: aus- oder eingeschlossen? Nicht festgelegt!
url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/strassenbau-beantragung-der-durchfuehrung-eines-planfeststellungsverfahrens/ zuletzt geändert: 26.10.2024 00:46:53
Der Seiten-Cache für diese Seite ist leer.
Cache Status: inactive
Informieren Sie sich hier, welche Cookies Sie auf unserer Webseite akzeptieren. Dort können Sie auch jederzeit die Einstellungen ändern. Wir nutzen essentielle Cookies, um grundlegende Funktionen der Internetseite zu gewährleisten. Aus diesem Grund sind diese Cookies bereits aktiviert. Optionale Dienste ermöglichen die Einbettung von externen Medien in unsere Internetsete. Sie müssen diese Cookies zulassen um z.B. Videos, Kartenansichten oder Veranstaltungen zu sehen oder sich die Inhalte der Internetseiten vorlesen zu lassen. Mit unserem Statistikdienst erfassen wir anonymisierte Daten für Auswertungen und Statistiken, damit wir Ihren Internetseiten-Besuch optimal gestalten können.
Name: ReadSpeaker, URL: https://cdn-eu.readspeaker.com
Zustimmung zum Tool ReadSpeaker zum Vorlesen einiger Textpassagen auf dieser Seite
Name: Unser-Würmtal, URL: https://termine.unser-wuermtal.de
Zustimmung zur Einbindung aktueller Veranstaltungen von der Domain termine.unser-wuermtal.de
Name: Google Maps, URL: https://maps.googleapis.com
Zustimmung zur Einbindung von Google-Maps Karten zum Anzeigen von Adressen auf einer Karte.
Name: Statistik, URL: https://piwikpro.de/
Analytics: Wir erheben Daten über Ihren Besuch auf unserer Website mit Hilfe von PIWIK Pro. Dies hilft uns zu verstehen, wie die Website genutzt wird: Was funktioniert, was möglicherweise defekt ist und was wir verbessern sollten.
Keine Vorschau vorhanden.