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zur Leistung

Steuerschuld; Beantragung eines Erlasses oder einer Erstattung aus Billigkeit bei der Zollverwaltung

Die Zollverwaltung kann Ihnen Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Dies ist für Verbrauchsteuern, Kraftfahrzeugsteuer, Luftverkehrsteuer und diese betreffende steuerliche Nebenleistungen, etwa Zinsen oder Säumniszuschläge, möglich.

Die Zollverwaltung kann Ihnen die Ansprüche erlassen, wenn es unbillig wäre, auf diese Ansprüche zu bestehen.

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn

  • Sie sich in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befinden und
  • zu befürchten ist, dass Ihre Existenz dauerhaft gefährdet wäre, wenn die Zollverwaltung auf die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis besteht.

oder:

  • die Festsetzung oder Erhebung der Steuer nach dem Zweck des zu Grunde liegenden Gesetzes nicht mehr zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwiderläuft.

Unter gleichen Voraussetzungen kann Ihnen die Zollverwaltung bereits entrichtete Beträge erstatten.
Nur vorübergehende wirtschaftliche Schwierigkeiten sind grundsätzlich kein Grund für einen Erlass oder eine Erstattung aus Billigkeit.

Hinweis:
Um Erlass oder Erstattung aus Billigkeit von Einfuhrabgaben zu beantragen, müssen Sie einen anderen Antrag stellen. Weitere Informationen zur Abgrenzung finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Synonyme: abweichende Festsetzung, Antrag auf Erlass, Antrag auf Erstattung, Billigkeit, Billigkeitsmaßnahme, Erlass, Erstattung, unbillig

Lebenslagen: Sonstige Steuern, Steuern und Abgaben für Betriebe, Zölle und Zollpapiere

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

abweichende FestsetzungAntrag auf ErlassAntrag auf ErstattungBilligkeitBilligkeitsmaßnahmeErlassErstattungunbillig