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Steuern; Beantragung eines Verständigungsverfahrens nach dem Doppelbesteuerungsabkommen

Wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verstößt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Verständigungsverfahren beantragen. Verständigungsverfahren haben das Ziel

  • das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Doppelbesteuerungsabkommen entsprechende Besteuerung zu schützen und
  • eine einem DBA nicht entsprechende Besteuerung (zum Beispiel eine Doppelbesteuerung) zu vermeiden.

Die rechtliche Grundlage für ein Verständigungsverfahren ist in den jeweiligen DBA zu finden.

Ein DBA ist ein Abkommen zwischen 2 Staaten, welches die Zuordnung des Besteuerungsrechts für grenzüberschreitend erzielte Einkünfte regelt (zum Beispiel bei Wohnsitz in einem Staat und Quelle der Einkünfte in dem anderen Staat).

Deutschland hat DBA mit über 90 Staaten weltweit abgeschlossen. Die meisten dieser DBA folgen dem international verbreiteten OECD-Musterabkommen. Im OECD-Musterabkommen finden Sie die Regelungen über die Verständigungsverfahren.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für solche Verständigungsverfahren zuständige Behörde.

Wenn Sie in Deutschland ansässig sind, können Sie den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens formlos schriftlich beim BZSt stellen.

Wenn Sie nicht in Deutschland ansässig sind, müssen Sie den Antrag auf ein Verständigungsverfahren in der Regel bei der zuständigen Behörde Ihres Staats stellen.

Das Verständigungsverfahren nach den DBA wird nur eingeleitet, wenn Ihr Anliegen

  • zulässig und begründet ist und
  • die Besteuerung in Deutschland allein nicht korrigiert werden kann.

Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche zwischen den 2 Staaten, zwischen denen ein DBA besteht, geklärt beziehungsweise abgegrenzt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten.
Sie sind als Antragsteller selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.

Neuere DBA enthalten darüber hinaus häufig Regelungen, nach denen zur Lösung des Konflikts ein Schiedsverfahren vorgeschrieben ist, wenn die zuständigen Behörden der beiden Staaten innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu einer Verständigung kommen (zum Beispiel DBA mit Österreich, Schweiz, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, USA). In diesem Fall wird die Streitfrage dann einem Gremium aus unabhängigen Schiedspersonen zur Entscheidung vorgelegt. Einzelheiten sind in den Abkommen unterschiedlich geregelt.

Hinweis
Bei Streitfragen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) über Vereinbarungen zur Beseitigung einer doppelten Besteuerung, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschwerde nach dem EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetz (EU-DBA-SBG) einreichen.

Synonyme: Bundeszentralamt für Steuern, BZSt, DBA, Doppelbesteuerung, Doppelbesteuerungsabkommen, doppelte Besteuerung, Gewinnabgrenzung, Schiedsverfahren, Verständigungsverfahren

Lebenslagen: Einkommensteuer und Kirchensteuer, Steuern und Abgaben für Betriebe

Autor: Super-Admin

Fristen:

Sie müssen den Antrag innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe der Besteuerungsmaßnahme stellen. Hinweis Die Verständigungsklauseln der meisten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten besondere Fristen für die Antragstellung. Anträge auf Grundlage der EU-Schiedskonvention sowie des EU-DBA-SBG müssen Sie innerhalb von 3 Jahren stellen.

Rechtsbehelf:

  • Einspruch
  • Finanzgerichtliche Klage
     

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Bundeszentralamt für SteuernBZStDBADoppelbesteuerungDoppelbesteuerungsabkommendoppelte BesteuerungGewinnabgrenzungSchiedsverfahrenVerständigungsverfahren