Bayern- portal

Informationen

zur Leistung

Steuerlicher Beauftragter für Luftverkehrsunternehmen; Beantragung der Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit

Als steuerlicher Beauftragter vertreten Sie ein Luftverkehrsunternehmen bei der Erfüllung seiner steuerlichen Rechte und Pflichten nach dem Luftverkehrsteuergesetz. Sie haben als steuerlicher Beauftragter die Pflichten des Luftverkehrsunternehmens als eigene zu erfüllen. Dabei haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie der Vertretene. Sie sind zusammen mit dem von Ihnen vertretenen Luftverkehrsunternehmen Gesamtschuldner der Luftverkehrsteuer.

Sie können als steuerlicher Beauftragter für mehrere Luftverkehrsunternehmen tätig sein. Zur Sicherstellung des Steueraufkommens müssen Sie dem Hauptzollamt Änderungen Ihrer Verhältnisse sowie Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung und Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unverzüglich schriftlich anzeigen.

Synonyme: Air carriers, Airline, Aviation, Aviation Tax Act, Beauftragter, Luftfahrt, Luftfahrtunternehmen, Luftverkehrsteuergesetz, Luftverkehrsunternehmen, LuftVStG, Representative, Steuer, steuerlicher Beauftragter, Tax, Tax representative

Lebenslagen: Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

keine

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

Air carriersAirlineAviationAviation Tax ActBeauftragterLuftfahrtLuftfahrtunternehmenLuftverkehrsteuergesetzLuftverkehrsunternehmenLuftVStGRepresentativeSteuersteuerlicher BeauftragterTaxTax representative

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Feiertage!