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zur Leistung

Steuerberaterprüfung; Beantragung einer verbindlichen Auskunft

Auf Antrag kann von der zuständigen Stelle eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater erteilt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.

Synonyme:

Lebenslagen: Befähigungs- und Sachkundenachweise

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Die zuständige Steuerberaterkammer erteilt auf Antrag rechtlich verbindliche Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung. Die verbindliche Auskunft kann hier beantragt werden.

Verbindliche Auskunft - Antragsportal der Steuerberaterkammern

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Klage vor dem Finanzgericht

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

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