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zur Leistung

Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten

Steuerberater/Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.

Ihnen ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Erlaubnispflichtige und überwachungspflichtige Unternehmen

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Steuerberater/Steuerberaterinnen oder Steuerbevollmächtigten können eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit online beantragen. 

Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit - Antragsportal der Steuerberaterkammern

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Das Rathaus hat vom 23. bis zum 27. Dezember 2024 geschlossen.

Wir wünschen Ihnen frohe und erholsame Feiertage!