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Steuerberater/-innen müssen, um ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Die Bestellung zum Steuerberater ist Voraussetzung, dass sie unbeschränkt geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in deutschem Steuerrecht in Deutschland erbringen dürfen.
Nach bestandener Prüfung oder nach Befreiung von der Prüfung können sie sich als Steuerberater/Steuerberaterin bestellen lassen.
Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer.
Die örtliche Zuständigkeit der Steuerberaterkammern richtet sich nach Ihrer beabsichtigten beruflichen Niederlassung.
Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist die Steuerberaterkammer zuständig, die Sie von der Steuerberaterprüfung befreit hat oder in deren Kammerbezirk Sie die Steuerberaterprüfung abgelegt haben.
Synonyme:
Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen
Autor: Super-Admin
Sie können die Bestellung/Wiederbestellung als Steuerberater/Steuerberaterin kann online beantragt werden.
Klage beim Finanzgericht
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/steuerberater-beantragung-der-bestellung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:48:05
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