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Um als Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen anerkannt zu sein, müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ändern sich diese Voraussetzungen bei Ihnen, müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) unverzüglich mitteilen. Dazu zählen insbesondere die folgenden Änderungen:
Das BfS prüft, ob Ihre Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. Falls erforderlich, kann das BfS weitere Nachweise von Ihnen verlangen.
Nach der Prüfung Ihrer Änderungen erhalten Sie vom BfS einen Änderungsbescheid oder ein Bestätigungsschreiben.
Bewertet das BfS Messgeräte und Verfahren im Anerkennungsverfahren für nicht geeignet, dürfen Sie diese nicht für Messungen bereitstellen oder anwenden.
Synonyme: §155, § 155, 222Rn, Aktivitätskonzentration, Änderung von Verfahren, anerkannte Stelle, Bestimmte Messstelle, BfS, Bundesamt für Strahlenschutz, Nachmeldung von Geräten, Personalwechsel, Radon, Radon-222, Radon am Arbeitsplatz, Radonmessung, Radonmetrologie, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung, StrlSchV
Lebenslagen: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Autor: Super-Admin
Sie sind eine anerkannte Stelle für die Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen, aber Ihre Voraussetzungen zur Anerkennung ändern sich? Dann müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz melden.
Als anerkannte Stelle müssen Sie dem BfS Änderungen unverzüglich mitteilen.
Wenn Sie den Namen oder die Rechtsform Ihrer Organisation ändern:
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/stelle-fuer-die-messung-der-radon-222-aktivitaetskonzentration-meldung-bei-aenderung-der-anerkennungsvoraussetzungen/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:47:55
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