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Das Strahlenschutzgesetz regelt, an welchen Arbeitsplätzen in Deutschland verpflichtend die Radon-Konzentration gemessen werden muss. Eine solche Pflicht besteht in Radon-Vorsorgegebieten an Arbeitsplätzen im Keller oder Erdgeschoss sowie bundesweit in den bereits für erhöhte Radon-Konzentrationen bekannten Arbeitsfeldern wie Wasserwerken, Bergwerken oder Radon-Heilstollen. Die zuständigen Landesbehörden können Messungen auch an anderen Arbeitsplätzen anordnen.
Anbieter, welche die gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Konzentration an diesen Arbeitsplätzen durchführen möchten, müssen sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen. Die Anerkennung dient der Qualitätssicherung der Messungen
Die zusammen mit dem Anerkennungsantrag eingereichten Dokumente und Nachweise werden vom BfS geprüft. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Anbieter anerkannt. Die Anerkennung ist kostenpflichtig und gilt unbefristet. Sie kann jedoch bei Wegfall der Voraussetzungen widerrufen, oder zurückgenommen werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.
Synonyme: § 155 StrlSchV, 222Rn, Aktivitätskonzentration, anerkannte Stelle, Anerkennung als Stelle, BfS, Bundesamt für Strahlenschutz, Radon, Radon-222, Radon am Arbeitsplatz, Radonmessung, Radonmetrologie, Rn222, Rn-222, Strahlenschutzgesetz, Strahlenschutzverordnung
Lebenslagen: Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Autor: Super-Admin
Wenn Sie Geräte zu gesetzlichen Pflichtmessungen der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen bereitstellen und auswerten möchten, müssen Sie sich dafür vom Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) anerkennen lassen. Diese Anerkennung können Sie im Bundesportal online beantragen.
Der Anerkennungsbescheid ist unbefristet gültig.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/stelle-fuer-die-messung-der-radon-222-aktivitaetskonzentration-beantragung-der-anerkennung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:47:55
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