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Es sollen individuelle, gemeindeintegrierte Wohnformen geschaffen werden, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, soweit wie möglich eigenständig und selbständig leben zu können.
Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.
Antragsberechtigt sind Einrichtungsträger von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.
Gefördert werden Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Gesamtkosten).
Die staatliche Förderung beträgt je nach Art der Einrichtung bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.
Synonyme: Behindertenheime, Eingliederungsheime, Fachpflegeheime, Förderung Behindertenheime, Heime für behinderte Menschen, Wohnbauförderung, Wohnheim, Wohnpflegeheime, Wohnraumförderung, Wohnungsbauförderung
Lebenslagen: Bauplanung, Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheit und Fürsorge
Autor: Super-Admin
BayRS 2330-2-I; GVBl S. 260; GVBl S. 286
Die Projekte sind in der Regel bis zum 15. März eines jeden Jahres von der Bewilligungsstelle an die Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales sowie für Wohnen, Bau und Verkehr zur Aufnahme in das Jahresförderprogramm anzumelden. Die Unterlagen müssen daher rechtzeitig vorher bei den Bewilligungsstellen eingereicht werden.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/stationaere-wohnplaetze-fuer-menschen-mit-behinderung-beantragung-einer-foerderung/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:47:48
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