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Informationen

zur Leistung

Stationäre Wohnplätze für Menschen mit Behinderung; Beantragung einer Förderung

Zweck

Es sollen individuelle, gemeindeintegrierte Wohnformen geschaffen werden, die es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, soweit wie möglich eigenständig und selbständig leben zu können.

Gegenstand

Der Staat fördert den Neu- und Umbau von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Einrichtungsträger von stationären Wohnplätzen für Menschen mit Behinderung.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden Grundstücks-, Bau- und Baunebenkosten gemäß §§ 5 bis 8 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) (= Gesamtkosten).

Art und Höhe

Die staatliche Förderung beträgt je nach Art der Einrichtung bis zu 70 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.

Synonyme: Behindertenheime, Eingliederungsheime, Fachpflegeheime, Förderung Behindertenheime, Heime für behinderte Menschen, Wohnbauförderung, Wohnheim, Wohnpflegeheime, Wohnraumförderung, Wohnungsbauförderung

Lebenslagen: Bauplanung, Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen, Finanzielle Hilfen und Förderprogramme, Finanzielle und sonstige Hilfen, Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

BehindertenheimeEingliederungsheimeFachpflegeheimeFörderung BehindertenheimeHeime für behinderte MenschenWohnbauförderungWohnheimWohnpflegeheimeWohnraumförderungWohnungsbauförderung