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zur Leistung

Stationäre Vorsorgeleistungen für gesetzlich Krankenversicherte; Beantragung

Bei medizinischen Vorsorgeleistungen gilt der Grundsatz: ambulant vor stationär. Wenn jedoch eine ambulante Vorsorgeleistung in einem staatlich anerkannten Kurort nicht ausreicht, weil zum Beispiel

  • Sie körperlich stark beeinträchtigt sind,
  • Sie intensive ärztliche Betreuung benötigen oder
  • es aufgrund besonderer familiärer oder beruflicher Umstände erforderlich ist,

muss Ihre Krankenkasse Ihnen auf Antrag eine stationäre Vorsorgeleistung bewilligen. Diese schließt neben der Behandlung auch Unterkunft und Verpflegung in der Kurklinik ein.

Medizinische Notwendigkeit

Eine stationäre Vorsorgeleistung kann Ihnen Ihre Krankenkasse nur dann bewilligen, wenn Sie zuvor an Ihrem Wohnort alle ambulanten Therapieangebote ausgeschöpft haben. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt muss im Antrag die Notwendigkeit der Vorsorgeleistung gegenüber Ihrer Krankenkasse begründen.

Als medizinisch notwendig kann eine Kur gelten, wenn

  • sie eine drohende Erkrankung verhindern beziehungsweise ihre Verschlimmerung vermeiden kann oder
  • Pflegebedürftigkeit vermieden wird oder
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegengewirkt werden kann.

Dauer

Stationäre Vorsorgeleistungen sollen für längstens 3 Wochen erbracht werden – es sei denn, eine Verlängerung der Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich.

In Einzelfällen sind auch Kuraufenthalte im Ausland möglich, informieren Sie sich hierfür bei Ihrer Krankenkasse.

Synonyme: Gesetzliche Krankenversicherung, GKV, Krankenkasse, Kur, Kurantrag, Kuraufenthalt, Kurklinik, Stationäre Kur, Stationäre Vorsorge, Vorsorgeleistung

Lebenslagen: Kranken- und Pflegeversicherung

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können medizinische Vorsorgeleistungen online beantragen.

Medizinische Vorsorgeleistungen online beantragen

Rechtsgrundlagen:

Fristen:

Damit Ihre Krankenkasse den Antrag bewilligt, muss Ihre letzte stationäre Kur in der Regel mindestens 4 Jahre zurückliegen. 
Bei dringender medizinischer Notwendigkeit ist auch ein kürzerer Zeitabstand möglich.

Rechtsbehelf:

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

Gesetzliche KrankenversicherungGKVKrankenkasseKurKurantragKuraufenthaltKurklinikStationäre KurStationäre VorsorgeVorsorgeleistung

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