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zur Leistung

Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen; Anzeige

Explosionsgefährliche Stoffe haben ein breites Anwendungsspektrum und kommen beispielsweise im Steinbruch oder beim Tunnelbau zum Einsatz.

Die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Sprengstoffgesetzes erfolgt im gewerblichen Bereich in der Regel durch die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen. Für gewerbliche Sprengungen in untertägigen Hohlraumbauten und in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig.

    Die Anzeige einer Sprengung mit explosionsgefährlichen Stoffen muss durch den Inhaber einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz erfolgen.

    In der Anzeige sind anzugeben

    • Ort, Datum und Zeitpunkt der Sprengung (bei mehreren Sprengungen der Zeitraum, in dem sie vorgenommen werden sollen) und
    • Name und Anschrift der für die Sprengung verantwortlichen Personen sowie Nummer und Datum der Erlaubnis nach § 7 oder § 27 des Sprengstoffgesetzes und des Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes und die Behörden, die diese erteilt haben.

    Änderungen, die mit einer erhöhten Gefahr verbunden sind, müssen auch mitgeteilt werden. Fristverkürzungen müssen beantragt werden.

    Synonyme: Detonation, Explosion, Explosivstoffe, Sprengen, Zündmittel

    Lebenslagen: Arbeitsschutz, Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Unfallprävention

    Autor: Super-Admin

    Online Verfahren:

    Fristen:

    Die Anzeige muss mindestens 4 Wochen vor dem Beginn der Sprengungen eingehen, wenn mehrere gleichartige Sprengungen innerhalb einer Betriebsstätte oder zur Durchführung eines Vorhabens vorgenommen werden sollen.

    Vor jeder sonstigen Sprengung gilt mindestens 1 Woche.

    Ausnahmen von der Anzeigefrist sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ist die Anzeigefrist nicht eingehalten, muss eine Fristverkürzung beantragt werden. Dieser Antrag muss eine nachvollziehbare Begründung enthalten und möglichst frühzeitig beim Amt eingehen, damit dem Amt ausreichend Zeit bleibt, den Antrag zu bearbeiten. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fristverkürzung besteht nicht.

    zuständige Ämter/Sachgebiete:

    Synonyme:

    DetonationExplosionExplosivstoffeSprengenZündmittel

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