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zur Leistung

Sozialversicherung; Sofortmeldung eines Arbeitnehmers

Wenn Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind und ein Unternehmen in den folgenden Wirtschaftsbereichen haben, müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten vor Beschäftigungsaufnahme eine Sofortmeldung machen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft
  • Prostitutionsgewerbe
  • Wach- und Sicherheitsgewerbe

Die Sofortmeldung muss spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen. Wenn Sie keine Sofortmeldung machen, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld kann bis zu 25.000 EUR betragen. Wenn bei Schwarzarbeitskontrollen keine Sofortmeldung vorgelegt werden kann, gilt der Anfangsverdacht einer illegalen Beschäftigung.

Die Sofortmeldung müssen Sie für alle Ihre Beschäftigten abgeben, also zum Beispiel auch für Auszubildende und geringfügig oder kurzfristig Beschäftigte.

Die Sofortmeldung ersetzt nicht die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung.

Ausnahmen von der Sofortmeldepflicht

  • Gemeinnützige Vereine: Sie müssen keine Sofortmeldung abgeben, wenn Sie Vorstand eines Vereines oder Verbandes sind, der
    • überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und
    • dies von Ihrem zuständigen Finanzamt anerkannt ist.
  • Leiharbeitsfirmen: Wenn Sie Dritten, sogenannten Entleiherinnen oder Entleihern, Leiharbeitnehmerinnen oder -arbeitnehmer überlassen beziehungsweise verleihen, müssen Sie keine Sofortmeldung abgeben. Da die entliehenen Beschäftigten in allen Wirtschaftsbereichen tätig sein können, lassen sich diese Entleiherinnen und Entleiher nicht eindeutig einem der genannten Wirtschaftsbereiche zuordnen.

Wenn Sie nur teilweise in den genannten Wirtschaftsbereichen tätig sind, ist für die Abgabe der Sofortmeldung

  • der Unternehmenszweck sowie
  • die wirtschaftliche Tätigkeit des überwiegenden Teils Ihrer Beschäftigten maßgeblich.

Wenn diese beiden Kriterien widersprüchlich sind, dann ist der Zweck des Betriebs entscheidend.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie eine Sofortmeldung abgeben müssen, dann können Sie bei der Einzugsstelle nachfragen. Für versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ist das die zuständige Krankenkasse und bei geringfügig Beschäftigten die Minijob-Zentrale.

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Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Einstellung von Personal, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten, Versicherungen für Mitarbeiter

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.

SV-Meldeportal

Fristen:

Sie müssen die Sofortmeldung spätestens bei Beschäftigungsaufnahme abgeben.

Rechtsbehelf:

Keine

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

AnmeldenAnmeldungArbeit anmeldenArbeitnehmer anmeldenArbeitnehmerin anmeldenBaugewerbeBeschäftigung anmeldenBeschäftigungsbeginnFleischwirtschaftGaststätten- und BeherbergungsgewerbeGebäudereinigungsgewerbeIllegale BeschäftigungKrankenversicherungLogistikgewerbeMeldungMessebauPersonenbeförderungsgewerbePflegeversicherungProstitutionsgewerbeRentenversicherungSchaustellergewerbeSchwarzarbeitSofortmeldungSozialversicherung anmeldenSpeditionsgewerbeSV-MeldeportalSV-Meldeportal für ArbeitgeberTransportgewerbeUnternehmen der ForstwirtschaftWach- und Sicherheitsgewerbe

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