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Wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und Mitarbeitenden endet, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden.
Das Abmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten für alle Beschäftigten gleich. Für Minijobs in Privathaushalten müssen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.
Abmeldungen bei der Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, übermitteln Sie die Meldungen mit diesem Programm. Das erfolgt automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln, zum Beispiel das SV-Meldeportal.
Bei der Abmeldung geben Sie auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Meldezeitraum an.
Synonyme: Abmeldung, Arbeitgebermeldeverfahren, Arbeitgeberpflichten, Arbeitnehmer abmelden, Arbeitnehmerin abmelden, Aushilfe abmelden, Beschäftigung abmelden, geringfügige Beschäftigung abmelden, Melde- und Beitragsnachweisverfahren, Minijob abmelden, Sozialversicherung abmelden, SV-Meldeportal, SV-Meldeportal für Arbeitgeber
Lebenslagen: An- und Abmeldung von Beschäftigten, Steuern, Sozialabgaben und Versicherungen der Beschäftigten, Versicherungen für Mitarbeiter
Autor: Super-Admin
Auf dem SV-Meldeportal können Sie Sozialversicherungsmeldungen jeglicher Art abgeben. Verwalten Sie auch die Daten Ihrer Firma und Mitarbeitenden sowie deren Stammdaten online.
Sie müssen Ihre Beschäftigten mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses von der Sozialversicherung abmelden.
Einspruch: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie die Meldepflicht nicht eingehalten haben, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/sozialversicherung-abmeldung-eines-arbeitsnehmers/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:46:49
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