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Sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation

Bestimmte sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sind in Bayern staatlich reglementiert. Das heißt, Sie müssen eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation haben, wenn Sie in diesem Beruf in Bayern dauerhaft arbeiten möchten. Andere sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe sind nicht reglementiert. Eine Anerkennung Ihrer Qualifikation ist zur Aufnahme einer Tätigkeit nicht zwingend erforderlich, kann jedoch sinnvoll sein. Sie können die Anerkennung beim Bayerischen Landesamt für Schule beantragen.

Folgende Berufe sind in Bayern staatlich reglementiert:

  • staatlich anerkannte(r) Erzieher(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • staatlich geprüfte(r) Heilerziehungspfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • staatlich anerkannte(r) Heilpädagoge(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)

Um in Bayern einen dieser Berufe dauerhaft auszuüben, müssen Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation beantragen.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und im Ausbildungsstaat zur Ausübung des Berufs berechtigt sind.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit, z. B. im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen oder Aushilfsverträgen, ist gegebenenfalls auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet in diesen Fällen der jeweilige Arbeitgeber oder Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.

Folgende Berufe sind in Bayern nicht staatlich reglementiert:

  • staatlich anerkannte(r) Familienpfleger(in) (Bachelor Professional in Sozialwesen)
  • staatlich geprüfte(r) Kinderpfleger(in)
  • staatlich anerkannte(r) Heilerziehungspflegehelfer(in)
  • staatlich geprüfte(r) Sozialbetreuer(in)

Um in Bayern einer dieser Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation nicht zwingend erforderlich.

Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der Arbeitgeber oder der Einrichtungsträger bzw. die zuständige Aufsichtsbehörde.

Ein Anerkennungsverfahren kann sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird.

Sie können gemäß dem Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BayBQFG) einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.

Synonyme:

Lebenslagen: Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation, Beschäftigung von Ausländern (Unions- und Nichtunionsbürger)

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Sie können eine Gleichwertigkeitsfeststellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation im Bereich der sozialpädagogischen und sozialpflegerischen sowie gewerblich-technischen und kaufmännischen Berufe online beantragen. 

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung einer ausländischen Qualifikation: Sozialpädagogische und sozialpflegerische sowie gewerblich-technische und kaufmännische Berufe

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle ist ein Rechtsbehelf (verwaltungsgerichtliche Klage) zulässig. Damit können Sie gegen die Entscheidung rechtlich vorgehen, damit sie überprüft wird. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Es wird Ihnen jedoch empfohlen, die strittigen Fragen mit der zuständigen Stelle zu klären, bevor Sie einen Rechtsbehelf einlegen.

zuständige Ämter/Sachgebiete: