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Informationen

zur Leistung

Sozialmietwohnungen; Anzeigen durch Vermieter

Der Vermieter einer geförderten (Sozial-) Mietwohnung darf diese nur solchen Wohnungssuchenden überlassen, die ihm von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") ausdrücklich benannt wurden oder die einen Wohnberechtigungsschein erhalten haben. Weiterführende Informationen zum Wohnberechtigungsschein und zur Benennung finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Wohnberechtigungsschein; Beantragung".

Der Vermieter des geförderten (Sozial-) Mietwohnraums hat binnen zwei Wochen, nachdem er die Wohnung einem Wohnungssuchenden überlassen hat, der zuständigen Stelle den Namen des Wohnungssuchenden mitzuteilen und ggf. den vom Wohnungssuchenden übergebenen Wohnberechtigungsschein vorzulegen.

Wenn voraussehbar ist, dass eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung frei oder bezugsfertig wird, hat der Vermieter dies der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen und den voraussichtlichen Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit oder des Freiwerdens mitzuteilen.

Ebenso ist der zuständigen Stelle die Veräußerung von Wohnraum und die Begründung von Wohneigentum mitzuteilen.

Synonyme: öffentlich geförderte Mietwohnungen, Sozialwohnungen, Vergabe von Sozialmietwohnungen, Wohnberechtigungsschein, Wohnungsberechtigungsschein, Wohnungsbindung, Wohnungssuchende

Lebenslagen: Finanzielle und sonstige Hilfen, Mieten und Vermieten, Wohnungssuche

Autor: Super-Admin

Online Verfahren:

Vermieter können Anzeigen und Mitteilungen über sozial gebundenen Wohnraum online übermitteln.

Erfüllung von Anzeige- und Mitteilungspflichten bei sozial gebundenem Wohnraum

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Synonyme:

öffentlich geförderte MietwohnungenSozialwohnungenVergabe von SozialmietwohnungenWohnberechtigungsscheinWohnungsberechtigungsscheinWohnungsbindungWohnungssuchende