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zur Leistung

Sozialhilfe; Beantragung von Blindenhilfe

Im Rahmen der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge kann Blindenhilfe gezahlt werden.

Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2024 bei

  • Blinden nach Vollendung des 18. Lebensjahres monatlich 880,28 EUR und
  • Blinden unter 18 Jahren monatlich 440,90 EUR.

Die Blindenhilfe wird in Form einer Geldpauschale direkt ausbezahlt. Diese Pauschale verändert sich analog des aktuellen Rentenwertes in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe verändert sich jeweils zu dem Zeitpunkt und in dem Umfang, wie sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Rentenanpassung erfolgt in der Regel zum 1. Juli jedes Jahres.

Dabei gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 v. H. der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Kosten der Unterkunft in angemessenem Umfang).

In der Kriegsopferfürsorge gilt eine günstigere Einkommensgrenze. Im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung können auch die Kosten für einen Blindenführhund und für andere Hilfsmittel getragen werden, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. gesetzliche Krankenversicherung) zuständig ist.

Gleichartige Leistungen, die ebenfalls zum Ausgleich des blindheitsbedingten Mehraufwandes bestimmt sind, haben Vorrang. Sie werden auf die Blindenhilfe angerechnet. Diese Regel gilt unter anderem für

  • das Landesblindengeld nach dem Bayerisches Blindengeldgesetz (BayBlindG),
  • die Pflegezulage für Kriegsblinde nach § 35 Abs. 1 Satz 6 Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG),
  • das Pflegegeld für Unfallblinde nach § 44 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sowie
  • die Pflegezulage nach § 269 Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG).

Synonyme: blind, Blindheit, Führhund, Pflege, sehbehindert, Sehbehinderung

Lebenslagen: Erleichterungen und Hilfen für behinderte Menschen

Autor: Super-Admin

Rechtsgrundlagen:

Rechtsbehelf:

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen:

Synonyme:

blindBlindheitFührhundPflegesehbehindertSehbehinderung

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