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Informationen

zur Leistung

Sozialhilfe; Beantragung eines Schiedsverfahrens

Der Träger der Sozialhilfe darf Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel des SGB XII

  • Hilfe zur Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und
  • Hilfe in anderen Lebenslagen

durch Dritte (Leistungserbringer) nur bewilligen, soweit eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Träger des Leistungserbringers und dem für den Ort der Leistungserbringung zuständigen Träger der Sozialhilfe besteht.

Ausnahme:

  • Leistungen der häuslichen Pflege, soweit diese gemäß § 64 SGB XII durch Personen, die dem Pflegebedürftigen nahestehen, oder als Nachbarschaftshilfe übernommen werden

Die Vereinbarung kann auch zwischen dem Träger der Sozialhilfe und dem Verband, dem der Leistungserbringer angehört, geschlossen werden, soweit der Verband eine entsprechende Vollmacht nachweist.

Die Vereinbarungen sind für alle übrigen Träger der Sozialhilfe bindend.

In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen sind

  • Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
  • die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung)

zu regeln.

Für Streit- und Konfliktfälle ist in Bayern eine Schiedsstelle eingerichtet. Diese ist bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie entscheidet auf Antrag, wenn keine Einigung zustande kommt.

Folgende Informationen werden benötigt:

  • Der Antragsteller - soweit er Leistungserbringer ist - muss angeben, ob und ggf. welcher Trägervereinigung er angehört.
  • Es ist der Antragsgegner unter Benennung der ladungsfähigen Anschrift zu bezeichnen.
  • Die Erklärung, dass Vertragsverhandlungen aufgenommen, aber bisher eine Einigung über eine Leistungs- oder Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande gekommen ist, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat.
  • Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen darzustellen und Angaben zu machen über die Gegenstände, über die und aus welchem Grund im Einzelnen keine Einigung erzielt werden konnte.
  • Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren einschließlich der Angabe des Vereinbarungszeitraumes enthalten.
  • Der Antrag kann eine Erklärung des Antragstellers enthalten, ob er ggf. mit einer Entscheidung der Schiedsstelle im schriftlichen Verfahren einverstanden ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Einspruch, Widerspruch und Prozess

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag auf Durchführung eines Schiedsverfahrens kann frühestens drei Monate nach einer schriftlichen Aufforderung zu Verhandlungen erfolgen.

Rechtsbehelf:

Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten (Bayerisches Landessozialgericht) gegeben, ohne dass es eines Vorverfahrens bedarf. Die Klage ist nicht gegen die Schiedsstelle, sondern gegen den Verhandlungspartner zu richten.

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: