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Informationen

zur Leistung

Sozialhilfe; Beantragung bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Eine Gewährung von Sozialhilfe setzt grundsätzlich einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet voraus.

Empfänger von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland (Bundesgebiet) keine Leistungen.

Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können Leistungen der Sozialhilfe nur dann erhalten, wenn sie sich in einer außergewöhnlichen Notlage befinden und eine Rückkehr in das Inland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist. Die Hilfe wird über die diplomatischen und berufskonsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt.

Zuständig für die Gewährung der Sozialhilfeleistungen für Deutsche im Ausland ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe (Bezirk) in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist.

Synonyme:

Lebenslagen: Auswanderung und ein Leben im Ausland, Finanzielle Notlagen, Wohnen in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, Wohnen in einem Staat außerhalb der EU

Autor: Super-Admin

Fristen:

keine

Rechtsbehelf:

Widerspruch, sozialgerichtliche Klage

Verwandte Leistungen:

zuständige Ämter/Sachgebiete: