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Informationen

zur Leistung

Sozialgerichtsverfahren; Einreichung einer Klage beim Sozialgericht

Bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden. Nach dem Sozialgerichtsgesetz gibt es

  • Sozialgerichte (1. Instanz),
  • Landessozialgerichte (2. Instanz) und
  • das Bundessozialgericht in Kassel (3. Instanz).

Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Alterssicherung für Landwirte), der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung, der Kriegsopferversorgung und dem Kassenarztrecht sowie auf andere gesetzlich zugewiesene Rechtsgebiete (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Elterngeld, Bayerisches Familiengeld, Pflegeversicherung, Bayerisches Blindengeld, Soldatenversorgung, Impfschäden, Opfer von Gewalttaten, Ausweis für schwerbehinderte Menschen).

Die Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und dem Lastenausgleich (hierfür sind die Verwaltungsgerichte zuständig).

Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat; steht sie bzw. er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann sie bzw. er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Hat die Klägerin bzw. der Kläger ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Beklagte ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat.

Für die Prozessvertretung gilt, dass die Beteiligten in der 1. und 2. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte (z. B. Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, volljährige Familienangehörige, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern) vertreten lassen können. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt oder Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, ausgenommen für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind hierbei heranzuziehen, das Gericht ist jedoch nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Soweit die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann das Sozialgericht zur Verfahrensbeschleunigung ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richterinnen bzw. ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden.

Synonyme:

Lebenslagen: Öffentliches Recht, Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren

Autor: Super-Admin