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Bei Streitigkeiten über sozialrechtliche Ansprüche können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden. Nach dem Sozialgerichtsgesetz gibt es
Die Zuständigkeit der Sozialgerichte erstreckt sich auf alle öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aus der Sozialversicherung (Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Alterssicherung für Landwirte), der Arbeitslosenversicherung und Arbeitsförderung, der Kriegsopferversorgung und dem Kassenarztrecht sowie auf andere gesetzlich zugewiesene Rechtsgebiete (z. B. Grundsicherung für Arbeitsuchende, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Elterngeld, Bayerisches Familiengeld, Pflegeversicherung, Bayerisches Blindengeld, Soldatenversorgung, Impfschäden, Opfer von Gewalttaten, Ausweis für schwerbehinderte Menschen).
Die Sozialgerichte sind nicht zuständig für Streitsachen aus der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge und dem Lastenausgleich (hierfür sind die Verwaltungsgerichte zuständig).
Örtlich zuständig ist das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Klägerin bzw. der Kläger zur Zeit der Klageerhebung ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat; steht sie bzw. er in einem Beschäftigungsverhältnis, kann sie bzw. er auch vor dem für den Beschäftigungsort zuständigen Sozialgericht klagen. Hat die Klägerin bzw. der Kläger ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Ausland, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die bzw. der Beklagte ihren bzw. seinen Sitz oder Wohnsitz oder in Ermangelung dessen ihren bzw. seinen Aufenthaltsort hat.
Für die Prozessvertretung gilt, dass die Beteiligten in der 1. und 2. Instanz den Prozess selbst führen oder sich durch Bevollmächtigte (z. B. Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, volljährige Familienangehörige, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgeberinnen / Arbeitgebern) vertreten lassen können. Vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang durch Rechtsanwältinnen / Rechtsanwälte, Hochschullehrer mit Befähigung zum Richteramt oder Verbandsvertreterinnen / Verbandsvertreter, ausgenommen für Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Das Sozialgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind hierbei heranzuziehen, das Gericht ist jedoch nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Soweit die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, kann das Sozialgericht zur Verfahrensbeschleunigung ohne mündliche Verhandlung und ohne ehrenamtliche Richterinnen bzw. ehrenamtliche Richter durch Gerichtsbescheid entscheiden.
Synonyme:
Lebenslagen: Öffentliches Recht, Rechtsmittel im Verwaltungsverfahren
Autor: Super-Admin
Klage zum Sozialgericht muss in der Regel innerhalb eines Monats (bei Bekanntgabe im Ausland innerhalb von 3 Monaten) nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides eingereicht werden.
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle, die den Verwaltungsakt (Ausgangsbescheid der Behörde) erlassen hat, einzureichen. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde, einem Versicherungsträger oder einer deutschen Konsularbehörde eingegangen ist.
Rechtsmittel sind Berufung, Revision und Beschwerde.
Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des Sozialgerichts ist innerhalb eines Monats (bei Zustellung im Ausland innerhalb von 3 Monaten) Berufung an das Landessozialgericht zulässig. In bestimmten Fällen ist die Berufung gesetzlich ausgeschlossen. Wenn sie vom Sozialgericht im Urteil oder Gerichtsbescheid nicht zugelassen wird, kann gegen die Nichtzulassung innerhalb eines Monats Beschwerde zum Landessozialgericht erhoben werden.
Gegen Urteile des Landessozialgerichts kann Revision zum Bundessozialgericht eingelegt werden, wenn sie vom Landessozialgericht oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin vom Bundessozialgericht zugelassen worden ist. In bestimmten Fällen kann auch gegen Urteile des Sozialgerichts Revision an das Bundessozialgericht (also ohne vorausgehendes Berufungsverfahren) eingelegt werden (Sprungrevision). Die Frist für die Einlegung der Revision beträgt einen Monat nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (bei Zustellung im Ausland 3 Monate). Innerhalb von 2 Monaten ist die Revision zu begründen.
Über Beschwerden gegen andere Sozialgerichtsentscheidungen entscheidet das Landessozialgericht. Allen Urteilen und Entscheidungen ist eine vollständige Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/sozialgerichtsverfahren-einreichung-einer-klage-beim-sozialgericht/ zuletzt geändert: 09.11.2024 00:46:37
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