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Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen ist abgesehen von einigen wenigen gesetzlichen Ausnahmen genehmigungspflichtig.
Unter der Voraussetzung, dass die Arbeiten nicht werktags durchgeführt werden können, ist eine Genehmigung der Sonn- oder Feiertagsarbeit u. a. gesetzlich vorgesehen für Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a), b), c) Arbeitszeitgesetz (ArbZG):
Synonyme: Feiertagsarbeit, Feiertagsbeschäftigung, Sonntagsarbeit, Sonntagsbeschäftigung
Lebenslagen: Arbeitsschutz
Autor: Super-Admin
Sie können dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt bzw. dem zuständigen Bergamt den Antrag auf Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen online übermitteln.
Sie können das Formular Schritt für Schritt online ausfüllen und am Ende online einreichen. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Ihre Angaben werden online auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft. Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen. Sie können Ihre Formulardaten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Anzeigen hochladen. Damit ersparen Sie sich das erneute Ausfüllen von unveränderten Formularfeldern, wie z. B. die Angaben zu Ihrer Firma.
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
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url: https://www.krailling.de/bayernportal_eintraege/sonn-und-feiertage-beantragung-einer-genehmigung-fuer-die-beschaeftigung-von-arbeitnehmerinnen-arbeitnehmern/ zuletzt geändert: 21.12.2024 00:46:52
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