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Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r

Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich und dieser Fachrichtung anerkannt ist.

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen können in folgenden Fachrichtungen anerkannt werden:

  • Lüftungsanlagen, ggf. beschränkt auf Garagenlüftungsanlagen,
  • CO-Warnanlagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
  • Sicherheitsstromversorgungen
  • Feuerlöschanlagen.

Prüfsachverständige für sicherheitstechnische Anlagen bescheinigen in ihrer jeweiligen Fachrichtung die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den öffentlich-rechtlichen Anforderungen im Sinne von §§ 1 und 2 der Sicherheitsanlagenprüfverordnung (§ 24 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfsachverständiger für sicherheitstechnische Anlagen. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde in der Fachrichtung, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, erfolgt durch ein Fachgutachten, das der Eintragungsausschuss bei der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes, bei der Industrie- und Handelskammer der Region Stuttgart oder bei der Ingenieurkammer Brandenburg einholt.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau führt eine Liste der anerkannten Prüfsachverständigen für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen.

Synonyme:

Lebenslagen: Anmeldepflichten, Befähigungs- und Sachkundenachweise, Zeugnisse und Lizenzen

Autor: Super-Admin

Fristen:

  • für den Antragsteller: keine
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen; die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden

Rechtsbehelf:

Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen

verwaltungsgerichtliche Klage

zuständige Ämter/Sachgebiete:

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