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Im Interesse von Pluralität und Wohnortnähe soll ein erweitertes Angebot an allgemeiner Schwangerenberatung ergänzend zum Beratungsangebot der staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen sichergestellt werden.
Förderfähig sind Schwangerenberatungsstellen im Freistaat Bayern, die überwiegend Aufgaben der Schwangerenberatung gemäß Abschnitt I und Abschnitt II des Zweiten Teils des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) mit Ausnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung im staatlichen System erfüllen.
Antragsberechtigt sind Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 Nrn. 1 bis 3, 5 BaySchwBerG erfüllen. Danach müssen sie insbesondere
Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG findet keine Anwendung.
Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es wird ein Ausgabenpauschalbetrag in Höhe von 27.000 Euro je Beratungsstelle gewährt.
Synonyme:
Lebenslagen: Förderprogramme, Schwangerschaftskonflikt, Vereine und Stiftungen
Autor: Super-Admin
Katholische Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen können den Förderantrag online übermitteln.
Katholischen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen können den Verwendungsnachweis online übermitteln.
GVBl 1996 S. 320; BayRS 2170-2-A
Der Antrag soll bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.
Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.
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