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Informationen

zur Leistung

Schwangerenberatung; Beantragung einer Förderung durch Träger staatlich anerkannter Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen

Zweck

Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen.

Gegenstand

Förderfähig sind die Träger nach Art. 17 und 18 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 und 18 BaySchwBerG erfüllen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die notwendigen Geschäftsführungs- und Regiekosten (Personal- und Sachausgaben) des Trägers von staatlich anerkannten Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen, die für den Betrieb als Schwangerenberatungsstellen verausgabt werden nach dem BaySchwBerG und der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Trägers gewährt.

Synonyme:

Lebenslagen: Gesundheit und Fürsorge

Autor: Super-Admin

Fristen:

Der Antrag ist bis spätestens 15. November des Vorjahres einzureichen.

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des auf die Bewilligung folgenden Jahres einzureichen. 

Rechtsbehelf:

keiner

zuständige Ämter/Sachgebiete:

Lebenslagen: