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Informationen

zur Leistung

Schwangere in Not; Beantragung von Hilfen

Zweck der Förderung

Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.

Gegenstand

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände).

Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.

Zuwendungsempfänger

Die Leistungen werden an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Synonyme:

Lebenslagen: Finanzielle Notlagen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Schwangerschaftskonflikt, Sexualität und Schwangerschaft, Vor der Geburt

Autor: Super-Admin