Informationen
zur Leistung
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Reichen die öffentlichen und privaten Hilfen, die die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lage von Mutter und Kind erleichtern, im Einzelfall nicht aus, so kommen Leistungen der „Landesstiftung Hilfe für Mutter und Kind“ in Betracht. Damit soll Schwangeren, die sich in einer Notlage befinden und auf die Hilfe anderer angewiesen sind, die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtert werden.
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben, die aus Anlass der Geburt eines Kindes entstehen und geeignet sind, die Austragung der Schwangerschaft wesentlich zu erleichtern (z. B. Umstandskleidung, Baby-Erstausstattung, Haushalts- und Einrichtungsgegenstände).
Berücksichtigungsfähig sind Ausgaben für einen Zeitraum bis zu 36 Monaten nach der Geburt des Kindes, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 48 Monaten.
Die Leistungen werden an Mädchen und Frauen ausgereicht, die im Zeitpunkt des Hilfeersuchens schwanger sind.
Die Förderung erfolgt als auflösend bedingte Zweckzuwendungen. Der Umfang der Leistung richtet sich nach dem notwendigen Bedarf und den besonderen Umständen des Einzelfalls.
Synonyme:
Lebenslagen: Finanzielle Notlagen, Finanzielle und sonstige Hilfen, Schwangerschaftskonflikt, Sexualität und Schwangerschaft, Vor der Geburt
Autor: Super-Admin
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 30. Oktober 2020, Az. IV3/6562.01-1/252
Das Hilfegesuch muss während der Schwangerschaft, also vor der Geburt des Kindes, gestellt werden.
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